
Zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährte Beträge zählen nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt, wenn sie lohnsteuerfrei sind.[1] Dies gilt allerdings nicht für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, pro Arbeitsstunde 25 EUR übersteigt.
Die Beiträge aus Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen werden in einem besonderen Verfahren ermittelt.[2]
S. Entgelt.
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