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Arbeitnehmerüberlassung: Voraussetzungen für eine legale ... / 2.7 Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher

Christina Kamppeter
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Es besteht der Grundsatz[1] nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG, dass der Entleiher Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht tätig werden lassen darf, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer ausnahmsweise aber dann einsetzen, wenn er sicherstellt, dass sie nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Konkret dürfen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AÜG dem Leiharbeitnehmer aber nicht solche Tätigkeiten übertragen werden, die bisher von solchen Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich nunmehr im Arbeitskampf befinden. Ebenso dürfen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AÜG dem Leiharbeitnehmer keine solchen Tätigkeiten übertragen werden, die bisher von sich nicht im Arbeitskampf befindlichen Arbeitnehmern erledigt wurden, welche nunmehr aber ihrerseits die Tätigkeiten von im Arbeitskampf befindlichen Arbeitnehmern übernehmen.

Unabhängig von dem vorbenannten Einsatzverbot hat der Leiharbeitnehmer aber weiterhin ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Entleiher unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Hierauf muss der Verleiher den Leiharbeitnehmer nach § 11 Abs. 5 AÜG auch hinweisen.

Von der gesetzlichen Regelung unberührt bleiben hingegen z. B. die Ausführungen von Notdiensten.

Verstöße gegen das Verbot des Einsatzes als Streikbrecher im Sinne von § 11 Abs. 5 AÜG während Arbeitskampfmaßnahmen können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR geahndet werden.[2] Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass das statuierte Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher verfassungsgemäß ist.[3]

[1] Die Referentenentwürfe zur Gesetzesänderung zum 1.4.2017 sahen zunächst noch ein striktes Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern durch den Entleiher vor, wenn sein Betrieb unmitte...

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