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Arbeitnehmerüberlassung: Rechtsbeziehungen der Beteiligten / 1 Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer

Christina Kamppeter
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Der Verleiher schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Leiharbeitsvertrag ab, der ihn dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung bei einem Dritten (dem Entleiher) zu erbringen. Hierfür bedarf es gemäß § 613 Satz 2 BGB der Zustimmung des Leiharbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer kann bereits als Leiharbeitnehmer eingestellt werden. Es ist aber auch eine nachträgliche Vertragsänderung möglich. Ein Leiharbeitsverhältnis kann etwa auch nur für einen bestimmten Fremdfirmeneinsatz geschlossen werden. Zudem ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer nur zum Teil als Leiharbeitnehmer bei einem Dritten tätig wird.

1.1 Das Leiharbeitsverhältnis

Das Leiharbeitsverhältnis wird begründet durch den Abschluss des Leiharbeitsvertrags. Dieser Leiharbeitsvertrag ist seinem Wesen nach ein "normaler" Arbeitsvertrag, sodass auch für ihn die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln gelten. In ihm muss aber auch der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht bei seinem Arbeitgeber direkt, sondern einem Dritten gegenüber erbringt. Insofern sind nach dem AÜG Sonderregelungen erforderlich, die einen gewissen Mindestschutz für Leiharbeitnehmer etablieren und die arbeitsvertragliche Gestaltungsfreiheit einengen.

 
Hinweis

Beispiele für Besonderheiten bei Leiharbeitnehmern

  • Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 AÜG sind Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer verbieten, nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses mit einem Entleiher ein Arbeitsverhältnis einzugehen, unwirksam.
  • Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AÜG kann die gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Leiharbeitsverhältnis nicht gemäß § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB einzelvertraglich abgekürzt werden.
  • Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers nicht beschränkt werden. Der Grundsatz der Abdingbarkeit des § 615 Sa...

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