1 Persönliche Abhängigkeit

Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, wer im Dienste eines anderen – des Arbeitgebers – in persönlicher Abhängigkeit steht. Eine persönliche Abhängigkeit besteht, wenn der Beschäftigte einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dieses bezieht sich auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung. Allerdings kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers insbesondere bei leitenden Angestellten eingeschränkt und verfeinert sein. Zwar sieht die Funktion leitender Angestellter in der Organisation des Betriebs bestimmte Kompetenzen unter Entfall von Weisungsabhängigkeit vor. Dennoch handelt es sich immer noch um Arbeitnehmer, weil die eingeräumten Kompetenzen innerhalb eines bindenden Rahmens durch den Arbeitgeber stehen.

Abwägung aller Merkmale ist entscheidend

Eine selbstständige Tätigkeit ist gekennzeichnet durch

  • das eigene Unternehmerrisiko,
  • die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und
  • die im Wesentlichen frei gestaltbare Tätigkeit und Arbeitszeit.

Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet wird, entscheidet sich letztlich danach, welche Merkmale überwiegen. Alle Umstände des Einzelfalls sind dabei zu berücksichtigen. Hierbei ist auch die vertragliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu beachten. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, haben diese ausschlaggebende Bedeutung.

2 Im Zweifelsfall Statusfeststellungsverfahren

Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber können den Status des Erwerbstätigen von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin feststellen lassen, wenn Zweifel daran bestehen oder die Beteiligten sich nur absichern wollen, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung vorliegt. Auftraggeber und Auftragnehmer bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Rahmen einer Prognoseentscheidung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Feststellung des zu erwartenden Erwerbsstatus durch die Clearingstelle erlangen. Damit wird frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit geschaffen. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass ein schriftlicher Vertrag über das Auftragsverhältnis geschlossen wurde und die Umstände der beabsichtigten Vertragsdurchführung feststehen.[1] Für Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist das Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben.

3 Steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich

Die Beurteilung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung vorliegt, richtet sich allein nach dem Recht der Sozialversicherung. Eine Entscheidung der Steuerbehörde bindet die Träger der Sozialversicherung nicht. Ob ein Erwerbstätiger zur Lohnsteuer oder Einkommensteuer veranlagt wird, gilt für die Sozialversicherung lediglich als ein Indiz für die Einordnung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger. Wer hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausübt und daneben eine Arbeitnehmertätigkeit, ist nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Es besteht die Möglichkeit, sich privat zu versichern.

4 Ausschluss der Arbeitnehmereigenschaft

Nicht zu den Arbeitnehmern gehören in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung insbesondere:

  • ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft[1],
  • mitarbeitende Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  • Komplementäre und unter bestimmten Voraussetzungen auch Kommanditisten,
  • Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen können.

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