Begriff

Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Arbeitnehmer umfassend vertraglich und deliktisch für Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei wird ihm das Verhalten Dritter (Organmitglieder, sonstige Beschäftigte) in vielen Fällen zugerechnet. Daneben tritt die verschuldensunabhängige Haftung für sog. Eigenschäden des Arbeitnehmers. Eine Haftungserleichterung zugunsten des Arbeitgebers ähnlich der Haftung des Arbeitnehmers gibt es für vom Arbeitgeber fahrlässig verursachte Personenschäden.

Verletzt der Arbeitgeber seine lohnsteuerlichen Pflichten, haftet er neben dem Arbeitnehmer für zu gering einbehaltene und nicht rechtzeitig und vollständig abgeführte Lohnsteuer. Das Finanzamt entscheidet sich regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen für den Arbeitgeber als Haftungsschuldner. Eine Haftung kann sich auch bei Arbeitnehmerüberlassung (Entleiher) sowie beim Lohnsteuerabzug durch einen Dritten ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Anspruchsgrundlagen für Haftungsansprüche sind die §§ 280 ff. sowie §§ 823 ff. BGB; für Ansprüche aufgrund von Diskriminierungen (inkl. Mobbing) gilt das AGG. Von Bedeutung ist das Haftungsprivileg gemäß § 104 SGB VII. Die Pflichten des Arbeitgebers im Einzelnen ergeben sich aus den verschiedenen arbeitsrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gewerberecht, Sicherheitsvorschriften etc.).

Lohnsteuer: Der Zweck der Haftung des Arbeitgebers gemäß § 42d EStG liegt in der Sicherung einer ordnungsgemäßen Besteuerung. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber z. B. für die Lohnsteuer, die er für Rechnung des Arbeitnehmers bei Gehaltszahlung von dessen Arbeitslohn einbehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abführen muss. Sind Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung unrichtig oder nicht vollständig, haftet der Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Lohnsteuer, die aufgrund der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.

Sozialversicherung: Arbeitgeber haften für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 28e SGB IV. In diesem Zusammenhang sind auch die Verjährungsvorschriften nach § 25 SGB IV für Beitragsansprüche zu beachten.

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