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Abwerbung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Abwerbung versteht man den Fall, dass es ein Dritter durch direkte oder indirekte Kontaktaufnahme unternimmt, einen durch Arbeitsvertrag gebundenen Arbeitnehmer zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und zur Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Abwerbender kann sowohl ein anderer Arbeitgeber, ein Personalberater als auch ein aktueller oder ehemaliger Arbeitnehmer des Betriebs sein, dem der wegen eines Arbeitsplatzwechsels angesprochene Arbeitnehmer angehört.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Frage der (Un-)Zulässigkeit der Abwerbung von Arbeitnehmern durch einen anderen Arbeitgeber oder Personalberater richtet sich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); für die Folgen unzulässiger Abwerbung gilt das Deliktsrecht des BGB (§§ 823, 826 BGB).

Arbeitsrecht

1 Allgemeines

Die in einem Unternehmen tätigen Personen sind aufgrund der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit in der Wahl ihres Arbeitsplatzes frei. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf den Bestand seiner Mitarbeiter. Das Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt.[1] Das Abwerben ist insbesondere erlaubt, wenn die Arbeitnehmer zu einer ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses veranlasst werden sollen. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ist auch eine bewusste und planmäßige Abwerbung, die von einem Mitbewerber ausgeht, rechtlich zulässig. Ebenso spielt es keine Rolle, welche Arbeitnehmer (z. B. Spezialisten oder Schlüsselkräfte) abgeworben werden; auch die Zahl der abgeworbenen Arbeitnehmer ist in der Regel unerheblich. Will sich ein Unternehmen vor Abwerbemaßnahmen schützen, so kann es dies durch entsprechende Zugeständnisse gegenüber den Arbeitnehmern oder durch Auferlegung vertraglicher Wettbewerb...

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