[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern, - sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Lohnsummensteuern.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

  • die Einkommensteuer,
  • die Körperschaftsteuer,
  • die Vermögensteuer und
  • die Gewerbesteuer,

im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet;

 

b)

in der Ukraine:

  • die Steuer auf Unternehmensgewinne (tax on profits of enterprises),
  • die Steuer auf das Einkommen von natürlichen Personen (income tax on citizens),
  • die Steuer auf Unternehmensvermögen (tax on property of enterprises) und
  • die Steuer auf unbewegliches Vermögen von natürlichen Personen (tax on immovable property of citizens),

im folgenden als "ukrainische Steuer" bezeichnet.

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle von jedem der Vertragsstaaten erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit erforderlich, die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Ukraine sowie das Gebiet, in dem das Steuerrecht des betreffenden Vertragsstaats gilt einschließlich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit der betreffende Vertragsstaat dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen ausübt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

d)

hat der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. 2Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen;

 

e)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

aa)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht errichtet worden sind;

bb)

in bezug auf die Ukraine

 

i)

alle natürlichen Personen, die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen;

ii)

alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Ukraine geltenden Recht errichtet worden sind;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

h)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und in der Ukraine das Finanzministerium der Ukraine oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

 

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeut...

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