Literatur: Steck, DStR 2005, 1117; Wesselbaum-Neugebauer, FR 2005, 676; Jörißen, FR 2004, 268; BMF v. 22.9.2010 – IV C 4 – S 2227/07/10002: 002, BStBl I 2010, 721; Kreft, GStB 2010, 64; Steck, DStZ 2010, 194; Kreil, DStZ 2011, 796; Ismer, FR 2011, 1051; Förster, DStR 2012, 487; Schulenburg FR 2012, 156; Tossen FR 2012, 501; Broemel, DStR 2012, 246; Cropp/Schober, FR 2016, 837; Intemann, NZA 2020, 1168.
Ab 2004 sind Aufwendungen für ein Erststudium nicht mehr als Werbungskosten abziehbar.
Die Gesetzesänderung wurde damit begründet, dass ein erstmaliges Hochschulstudium grundsätzlich eine solche Veränderung im beruflichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben des Stpfl. hervorruft, dass diese Aufwendungen typisierend den Kosten der Lebensführung zugerechnet werden müssten.
Nur begrenzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig sind daher die Kosten eines Erststudiums. Es kann sich um ein Universitäts- oder ein Fachhochschulstudium einschließlich eines Fernstudiums handeln. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Stpfl. vor der Aufnahme des Studiums bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat; anders als bei der Berufsausbildung kommt es nicht auf die "erste Berufsausbildung", sondern auf das erste Studium an. Damit sind ab Vz 2004 auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium, das der Stpfl. absolviert, um bessere Aufstiegschancen in seinem Beruf zu haben, steuerlich nur beschr. abzugsfähig. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob der Beruf aufgrund des Studiums eine "sachliche Nähe" zu dem ausgeübten Beruf aufweist, oder ob überhaupt aufgrund des Studiums ein Berufswechsel vorliegt (der Stpfl. studiert, um die vertieften Kenntnisse in seinem ausgeübten Beruf anzuwenden). Maßgeblich ist nur, dass es sich um ein "erstmaliges" Studium handelt. Zu den Kos...