1 Allgemeines

1.1 Das Wesen der Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienst. Nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge (z. B. § 25 TV-L, § 25 TVöD) haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags.

Der Grund für die Einführung der Zusatzversorgung lag im Wesentlichen darin, die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Versorgung der Beamten anzugleichen. Während Beamte nach Eintritt in den Ruhestand durch die Beamtenpension eine den gewohnten Lebensstandard sichernde Vollversorgung erhalten, beziehen Angestellte, die i. d. R. in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, mit der gesetzlichen Rente lediglich eine Grundversorgung. Obwohl Beamte und Angestellte vielfach die gleichen Aufgaben erfüllen und in etwa die gleiche Vergütung erhalten, besteht aber hinsichtlich der Altersversorgung durch die Beamtenversorgung einerseits und die Sozialversicherungsrente andererseits ein wesentlicher Unterschied.

Sinn und Zweck der Zusatzversorgung war es daher, den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Rente zu verschaffen, um sie im Ruhestand in etwa so zu stellen wie vergleichbare Beamte. Bis zum 31.12.2001 war demzufolge die Zusatzversorgung als beamtenähnliche Versorgung ausgestaltet, bei der die gesetzliche Rente durch die Leistung der Zusatzversorgung bis zu einer beamtenähnlichen Versorgung aufgestockt wurde (sog. Gesamtversorgungsprinzip). Ab dem 1.1.2002 wurde die Zusatzversorgung völlig neu gestaltet. Der Vergleich zu einer beamtenähnlichen Leistung wurde aufgegeben – stattdessen wird nunmehr eine Leistung gewährt, die neben die gesetzliche Rente tritt und nach den Regeln der Kapitaldeckung finanziert wird.

Der Arbeitgeber ist Schuldner der Finanzierungsleistung für die Zusatzversorgung, wobei jedoch eine Beteiligung der Versicherten an der Finanzierung möglich ist. Dies ist von dem Finanzierungssystem der jeweils zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung abhängig.

Für den Arbeitgeber, der Beteiligter/Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, besteht keine Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein zur Insolvenzabsicherung. Dies gilt auch nach dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz, wonach ab dem Jahr 2021 Arbeitgeber auch dann ihre Betriebsrenten gegen Insolvenz absichern müssen, wenn diese über eine Pensionskasse abgewickelt werden. Hiervon bleiben jedoch Arbeitgeber ausgenommen, die ihre Betriebsrenten über eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes organisieren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG n. F.). In diesen Fällen hält der Gesetzgeber eine kostenpflichtige Absicherung der Betriebsrenten über den Pensions-Sicherungs-Verein ausdrücklich für nicht erforderlich, da die Einrichtungen des öffentlichen Dienstes überwiegend nicht insolvenzfähig sind und die Sozialpartner bei tariflichen Versorgungszusagen ausreichende Schutzvorkehrungen zur Absicherung der Betriebsrenten vorsehen.

1.2 Einführung der Zusatzversorgung in den neuen Bundesländern

Mit Wirkung vom 1.1.1997 wurde die Zusatzversorgung auch für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern und im Ostteil des Landes Berlin (Beitrittsgebiet) eingeführt. Rechtliche Grundlage war der Tarifvertrag zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost (TV EZV-O) vom 1.2.1996. Durch diesen Tarifvertrag wurden sowohl die im Beitrittsgebiet geltenden Manteltarifverträge (z. B. Einfügung des § 46 BAT-O) als auch die Versorgungstarifverträge entsprechend angepasst. Die Versorgungstarifverträge gelten seither auch im Beitrittsgebiet, sodass im Ergebnis bis auf wenige Besonderheiten eine im gesamten Bundesgebiet einheitliche Zusatzversorgung geschaffen wurde.

1.3 Träger der Zusatzversorgung

1.3.1 Die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird von rund 30 Zusatzversorgungseinrich­tungen nach Maßgabe ihrer Satzungen durchgeführt. Die größte Versorgungseinrichtung ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Zu den weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen gehören insbesondere die kommunalen und die kirchlichen Zusatzversorgungskassen. Auch in den neuen Bundesländern haben sich kommunale Zusatzversorgungskassen gebildet. Insgesamt 24 kommunale und kirchliche Zusatzversorgungskassen sind in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V., München, zusammengeschlossen. Während die VBL im gesamten Bundesgebiet tätig ist, ist die Zuständigkeit der kommunalen Zusatzversorgungskassen regional bzw. bei den kirchlichen Zusatzversorgungskassen auf den kirchlichen Bereich begrenzt. Die Zusatzversorgungseinrichtungen stehen nicht im gegenseitigen Wettbewerb. So ist z. B. für die Zusatzver­sorgung der Beschäftigten einer kommunalen Gebietskörperschaft im Bereich einer überörtlichen kommunalen Zusatzversorgungskasse vorrangig diese Zusatzversorgungskasse zuständig. Eine Zuständigkeit der VBL ist hier nur subsidiär gege...

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