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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Walter Dietsch
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1 Allgemeines

1.1 Das Wesen der Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienst. Nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge (z. B. § 25 TV-L, § 25 TVöD) haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags.

Der Grund für die Einführung der Zusatzversorgung lag im Wesentlichen darin, die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Versorgung der Beamten anzugleichen. Während Beamte nach Eintritt in den Ruhestand durch die Beamtenpension eine den gewohnten Lebensstandard sichernde Vollversorgung erhalten, beziehen Angestellte, die i. d. R. in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, mit der gesetzlichen Rente lediglich eine Grundversorgung. Obwohl Beamte und Angestellte vielfach die gleichen Aufgaben erfüllen und in etwa die gleiche Vergütung erhalten, besteht aber hinsichtlich der Altersversorgung durch die Beamtenversorgung einerseits und die Sozialversicherungsrente andererseits ein wesentlicher Unterschied.

Sinn und Zweck der Zusatzversorgung war es daher, den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Rente zu verschaffen, um sie im Ruhestand in etwa so zu stellen wie vergleichbare Beamte. Bis zum 31.12.2001 war demzufolge die Zusatzversorgung als beamtenähnliche Versorgung ausgestaltet, bei der die gesetzliche Rente durch die Leistung der Zusatzversorgung bis zu einer beamtenähnlichen Versorgung aufgestockt wurde (sog. Gesamtversorgungsprinzip). Ab dem 1.1.2002 wurde die Zusatzversorgung völlig neu gestaltet. Der Vergleich zu einer beamtenähnlichen Leistung wurde aufgegeben – stattdessen wird nunmehr ...

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