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Zulagen / 8.2 "Arbeitsmarktzulage" VKA

Jutta Schwerdle
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Nur für die Beschäftigten in kommunalen Krankenhäusern (TVöD-K) existiert eine tarifliche Regelung mit Ermessensvorschriften, die es erlauben, zur Gewinnung bzw. Bindung von qualifizierten Fachkräften das Entgelt attraktiver auszugestalten.[1] Jedoch besteht auch in den anderen Sparten des TVöD, z. B. in den Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Bedarf für entsprechende Spielräume.

Die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat am 21.11.2008 aus den geschilderten Gründen folgenden Beschluss gefasst.

"Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist, kann Beschäftigten zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage in Höhe von bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. Die Zulage kann befristet werden."

Die Entscheidung, ob eine solche – übertarifliche – Arbeitsmarktzulage akzeptiert wird, obliegt den jeweiligen Kommunalen Arbeitgeberverbänden (KAV). Denn die VKA hat es den Kommunalen Arbeitgeberverbänden freigestellt, eine allgemeine übertarifliche Regelung zur Gewährung einer Arbeitsmarktzulage wie oben zitiert zu treffen. Formal gesehen bedarf die Anwendung der übertariflichen Arbeitsmarktzulage somit der vorherigen "Freigabe" durch den jeweils zuständigen Kommunalen Arbeitgeberverband. Beispielsweise hat der KAV Rheinland-Pfalz die Anwendung der übertariflichen Regelung in seiner Sitzung vom 9.12.2008 freigegeben.[2] In Anbetracht der bestehenden Probleme, qualifiziertes Personal zu gewinnen und an die Einrichtung zu binden, ist davon auszugehen, dass auch andere KAVs die Gewährung einer übertariflichen Arbeitsmarktzulage gestatten. Allerdings gestaltet sich die Umsetzung des Beschlusses teilweise sehr rest...

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