§§ 33 - 42 Erster Abschnitt Wahl des Hauptpersonalrats

§ 33 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats

Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 31 entsprechend, soweit sich aus den §§ 34 bis 42 nichts anderes ergibt.

§ 34 Leitung der Wahl

 

(1) 1Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Hauptwahlvorstands.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Hauptwahlvorstands und der Ersatzmitglieder sowie die dienstliche Anschrift von dessen Vorsitzenden in der Dienststelle [Bis 17.12.2020: durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe] [1] bekannt.

 

(3)[2] 1Mitteilungen der Wahlvorstände bedürfen der Schriftform. 2Die Übersendung von Niederschriften, Bekanntmachungen und Mitteilungen kann auch elektronisch erfolgen.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden bis 17.12.2020.
[2] Abs. 3 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.

§ 35 Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, Wählerverzeichnis

1Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. 2Sie teilen dem Hauptwahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Angehörigen, getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, unverzüglich schriftlich mit.

§ 36 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Hauptpersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

 

(1) Der Hauptwahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptpersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.

 

(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Hauptpersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfällt bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe kein Sitz, so erhält sie die in § 52 Abs. 7 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

§ 37 Gleichzeitige Wahl

Die Wahl des Hauptpersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte stattfinden.

§ 38 Wahlausschreiben

 

(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle [Bis 17.12.2020: an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluss der Stimmabgabe] [1] bekannt.

 

(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten

 

a)

Ort und Tag seines Erlasses;

 

b)

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptpersonalrats, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern;

 

c)

Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist;

 

d)

den Hinweis, dass nur Angehörige der Dienststelle wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;

 

e)

für die Wahlvorschläge von Angehörigen der Dienststelle die Mindestzahl von wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jeder Angehörige nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen kann;

 

f)

für Wahlvorschläge der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften den Hinweis, dass Wahlvorschläge von einem Beauftragten eines Organs der Gewerkschaft unterzeichnet sein müssen,

 

g)

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Hauptwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist und die Stelle, bei der die Wahlvorschläge einzureichen sind, sind anzugeben;

 

h)

den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;

 

i)

den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.

 

(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch folgende Angaben:

 

a)

die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;

 

b)

den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;

 

c)

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden;

 

d)

den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe;

 

e)

einen Hinweis auf die Möglichkeit sowie auf das Verfahren bei einer schriftlichen Stimmabgabe.

 

(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntgabe[2] [Bis 17.12.2020: des Aushangs].

 

(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Hauptwahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(7) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden bis 17.12.2020.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.

§ 39 Bekanntmachung des Hauptwahlvorstands

Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 erfolgen[1] [Bis 17.12.2020: sind] in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben [Bis 17....

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