Wurde einem Beschäftigten bislang im Anschluss einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Tätigkeit auf Dauer übertragen, wurde er höhergruppiert, wobei die bisherige Zeit der Tätigkeit in der nun auf Dauer übertragenen Tätigkeit nicht berücksichtigt wurde.
Dies wurde mit Änderungsvereinbarung Nr. 14 zum TVöD vom 14.8.2019 (Tarifpflege) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Wird einem Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an eine zunächst nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 14 TVöD die Tätigkeit auf Dauer übertragen, wird er hinsichtlich der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung fiktiv so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem erstmals die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden war (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 und 4a TVöD-V). Damit werden etwaige, sich ggf. aus der erst später erfolgten dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ergebende Nachteile bei der Stufenzuordnung ausgeschlossen.
Die dauerhafte Übertragung muss sich unmittelbar anschließen. Arbeitsfreie Tage an Wochenenden sowie gesetzliche Feiertage, die zwischen der vorübergehenden und der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit liegen, sind unschädlich.
Die dem Beschäftigten auf Dauer übertragene Tätigkeit muss zu einer Eingruppierung in die gleiche Entgeltgruppe führen, die bei dauerhafter Übertragung der nur vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit erreicht worden wäre. Es muss sich dabei aber nicht zwingend um dieselbe Tätigkeit handeln. Durch die Begrenzung auf das Erfordernis der gleichen Entgeltgruppe sollte vermieden werden, dass bereits geringfügige Abweichungen in Bezug auf die übertragene Tätigkeit dazu führen können, dass die gewünschte Angleichung bei der Stu...