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Vermögenswirksame Leistungen / 4.2 Aufstockungsbetrag

Justus Steinbömer
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4.2.1 Tarifliche Aufstockung bei Entgeltumwandlung

Vermögenswirksame Leistungen werden üblicherweise in Verträgen mit mittelfristigen Laufzeiten (5 bis 7 Jahre) angelegt. Die Anlage erfolgt dabei in aller Regel nicht über eine Entgeltumwandlung. Verwendet der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen jedoch im Rahmen der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung, so werden diese vom Arbeitgeber mitunter (z. B. auf der Grundlage einer entsprechenden tariflichen Regelung)[1] aufgestockt. Das Ziel solcher zusätzlich gewährten vermögenswirksamen Leistungen, die teilweise von einer Mindestentgeltumwandlung des Arbeitnehmers abhängen[2], ist es, die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu fördern, denn wenn die Vorteile der Entgeltumwandlung mit den vermögenswirksamen Leistungen verbunden werden, kann sich eine sog. Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben: Zahlt der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen in den Vorsorgevertrag des Arbeitnehmers ein, sind diese steuer- und sozialabgabenfrei. Dadurch verringert sich für den Arbeitnehmer der Nettoaufwand zu dem tatsächlichen Vorsorgebeitrag und der Arbeitgeber spart auf den Umwandlungsbetrag anteilige Sozialabgaben.

Im Bereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthält der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) in § 17 TV-V Regelungen zur Aufstockung der vermögenswirksamen Leistungen, wenn diese im Rahmen der Entgeltumwandlung für eine freiwillige betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Der TVöD sieht ebenso wie der TV-L die Möglichkeit einer Erweiterung bzw. Aufstockung der vermögenswirksamen Leistung nicht vor. Allerdings können Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-EUmw/VKA oder des TV-EUmw-Ärzte/VKA fallen und eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung m...

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