4.2.1 Tarifliche Aufstockung bei Entgeltumwandlung

Vermögenswirksame Leistungen werden üblicherweise in Verträgen mit mittelfristigen Laufzeiten (5 bis 7 Jahre) angelegt. Die Anlage erfolgt dabei in aller Regel nicht über eine Entgeltumwandlung. Verwendet der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen jedoch im Rahmen der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung, so werden diese vom Arbeitgeber mitunter (z. B. auf der Grundlage einer entsprechenden tariflichen Regelung)[1] aufgestockt. Das Ziel solcher zusätzlich gewährten vermögenswirksamen Leistungen, die teilweise von einer Mindestentgeltumwandlung des Arbeitnehmers abhängen[2], ist es, die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu fördern, denn wenn die Vorteile der Entgeltumwandlung mit den vermögenswirksamen Leistungen verbunden werden, kann sich eine sog. Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben: Zahlt der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen in den Vorsorgevertrag des Arbeitnehmers ein, sind diese steuer- und sozialabgabenfrei. Dadurch verringert sich für den Arbeitnehmer der Nettoaufwand zu dem tatsächlichen Vorsorgebeitrag und der Arbeitgeber spart auf den Umwandlungsbetrag anteilige Sozialabgaben.

Im Bereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthält der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) in § 17 TV-V Regelungen zur Aufstockung der vermögenswirksamen Leistungen, wenn diese im Rahmen der Entgeltumwandlung für eine freiwillige betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Der TVöD sieht ebenso wie der TV-L die Möglichkeit einer Erweiterung bzw. Aufstockung der vermögenswirksamen Leistung nicht vor. Allerdings können Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-EUmw/VKA oder des TV-EUmw-Ärzte/VKA fallen und eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben oder noch vereinbaren, einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung von bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch in Höhe der durch die freiwillige zusätzliche Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes ist, der seinen Mitgliedern eine entsprechende Freigabe, basierend auf der Grundsatzentscheidung der VKA-Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2022, erteilt hat (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 4.2.2).

[1] Vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe.
[2] Vgl. § 17 Abs. 2 Satz 3 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe.

4.2.2 Freiwillige Aufstockung bei Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss

Um die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu fördern, werden die vermögenswirksamen Leistungen bisweilen vom Arbeitgeber aufgestockt bzw. bezuschusst. Hintergrund sind die durch die Entgeltumwandlung des Beschäftigten eingesparten Sozialversicherungsbeiträge.

Bei einer derartigen Zusatzleistung handelt es sich für tarifgebundene Arbeitgeber im Bereich der VKA um eine übertarifliche Maßnahme, die der Freigabe der VKA-Mitgliederversammlung bedarf. Einen entsprechenden Beschluss hat die VKA-Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Sitzung am 15. Juni 2022 gefasst. Danach stellt die Mitgliederversammlung der VKA es den kommunalen Arbeitgeberverbänden anheim, "ihren Mitgliedern die freiwillige Zahlung eines zusätzlichen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung von bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch in Höhe der durch die freiwillige zusätzliche Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, als übertarifliche Leistung freizugeben."[1]

Die Umsetzung des Beschlusses der VKA-Mitgliederversammlung durch die Kommunalen Arbeitgeberverbände erfolgt nicht einheitlich, zumal die Anwendung des VKA-Beschlusses auch von weiteren Voraussetzungen (z. B. mittels einer Arbeitgeberrichtlinie) abhängig gemacht werden kann.

 
Hinweis

Soweit der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis die vermögenswirksamen Leistungen für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über eine Entgeltumwandlung aufstockt bzw. eine ggfs. vorhandene Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen an die Beschäftigten weitergibt, sollte im Hinblick auf den gesetzlichen Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG (siehe hierzu Ziffer 10.2) eine Anrechenbarkeit der Zusatzleistung vorgesehen werden. Idealerweise geht aus der Vereinbarung/Erklärung zur Entgeltumwandlung hervor, dass die Aufstockungsleistung/der Zuschuss aufgrund der ersparten Sozialversicherungsbeiträge gewährt wird.

[1] Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat sich bereits mit Rundschreiben vom 30. März 2022 (D5-31004/11#14) damit einverstanden erklärt, dass Beschäftigten des Bundes ab dem 1. Januar 2022 ein Arbeitgeberzuschuss von pauschal 15 v. H. des umgewandelten Entgelts gewährt wird.

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