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Vergütung/Höhe (BAT) / 7.3.2 Rufbereitschaft

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Begriff

Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer

  • auf Anordnung des Arbeitgebers
  • außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
  • an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen,

§ 15 Abs. 6b Unterabs. 1 BAT.

Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst bestimmt hier der Arbeitnehmer den Aufenthaltsort. Er kann sich in der eigenen Häuslichkeit oder an einem sonstigen dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufhalten. Er muss jedoch in der Lage sein, innerhalb einer angemessen Zeitspanne nach Abruf die Arbeit aufzunehmen.

Nach einer Entscheidung des BAG[1] liegt Rufbereitschaft auch dann vor, wenn der Mitarbeiter mit einem Mobiltelefon (Handy) ausgestattet ist. Zwar muss der Mitarbeiter hier dem Arbeitgeber seinen Aufenthaltsort regelmäßig nicht anzeigen, auch ein Mobiltelefon schränkt jedoch die Bewegungsfreiheit des Mitarbeiters ein. Der Mitarbeiter muss sich auch in diesem Fall ständig einsatzbereit halten, darf das Gebiet des Telefonnetzes nicht verlassen und ist damit in seiner privaten Lebensführung beeinträchtigt.

Rufbereitschaft darf vom Arbeitgeber nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

Ordnet der Arbeitgeber Rufbereitschaft an, obwohl erfahrungsgemäß in der Regel Arbeit anfällt und damit Bereitschaftsdienst das richtigere Instrument gewesen wäre, ist diese tarifwidrig angeordnete Rufbereitschaft dennoch als Rufbereitschaft (und nicht als Bereitschaftsdienst) zu vergüten.[2]

Vergütung

Für die Vergütungsberechnung wird zunächst die gesamte Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 % gewertet (§ 15 Abs. 6b Unterabs. 2 BAT). "Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt", § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 Satz 1 BAT.

D.h. der pauschalen Bewe...

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