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V. Versicherungsabschnitte – Meldeverfahren / 15.3 Beschäftigte mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss

Walter Dietsch
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Diese Beschäftigten haben im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen (z. B. § 22 TVöD/TV-L). Hieraus fallen Umlagen, Zusatzbeiträge und Sanierungsgelder an.

Ist der Beschäftigte nach Ablauf der Entgeltfortzahlung weiterhin krank oder hat er eine Kurmaßnahme (Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation) angetreten, hat er, wenn er länger als ein Jahr beschäftigt ist, Anspruch auf Krankengeldzuschuss (z. B. § 22 Abs. 3 TVöD/TV-L).

Krankengeldzuschuss wird nicht nur als Aufstockung zum Krankengeld, sondern ggf. auch ergänzend zu einem Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gezahlt. Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht (§ 22 Abs. 3 TVöD) bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren längstens bis zur 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Soweit ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, sind weiterhin Umlagen, Zusatzbeiträge und Sanierungsgelder an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen.

Da die Höhe der vom Arbeitgeber geleisteten Krankengeldzuschüsse – je nach Leistung des Sozialversicherungsträgers – sehr unterschiedlich sein kann, sind der Zusatzversorgungskasse nicht die Krankengeldzuschüsse als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden. Als solches ist vielmehr ein fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden. Fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist eine fiktive Entgeltzahlung nach § 21 TVöD/TV-L oder entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen (§ 62 Abs. 2 S. 4 MS, AB VIII Abs. 3 VBL-S). Die Umlagen, Zusatzbeiträge und Sanierungsgelder sind damit aus diesem fiktiven Entgelt zu zahlen.

Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Krankengeldzuschuss zwar grundsätzlich besteht, der Arbeitgeber aber wegen der Höhe der Barle...

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