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Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit

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BAG, Urteil vom 5.12.2023, 9 AZR 364/22

Leitsatz (amtlich)

Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für den – wirksam – Kurzarbeit "null" eingeführt worden ist, sind die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.

Sachverhalt

Der Kläger war bis zum 31.1.2021 bei der Beklagten als Mitarbeiter in der Betriebsschlosserei beschäftigt. Sein Jahresurlaub betrug 29 Arbeitstage in einer Fünftagewoche. Der Kläger war in der Zeit vom 20.3. bis zum 27.3.2020 arbeitsunfähig krank. Aus Anlass eines durch die Corona-Pandemie bedingten Arbeitsausfalls trafen die Parteien unter dem 23.3.2020 als Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über Kurzarbeit. Die Beklagte führte dann auch mit Wirkung vom 1.4.2020 bis zum Ende des Jahres in ihrem Betrieb Kurzarbeit ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nach Maßgabe einer Folgebescheinigung vom 26.3.2020 weiterhin zunächst bis zum 12.4.2020 und sodann durchgehend bis zum 31.12.2020 arbeitsunfähig krank.

Mit seiner Klage hat der Kläger nun die Abgeltung von 15 Arbeitstagen gesetzlichen Mindesturlaubs für den Zeitraum 1.4. bis 31.12.2020 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, für diesen Zeitraum gesetzliche Urlaubsansprüche in ungeminderter Höhe erworben zu haben. Ungeachtet der im Betrieb praktizierten Kurzarbeit seien die Zeiten seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung des Urlaubs wie solche mit tatsächlicher Arbeitsleistung zu behandeln.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass dem Kläger für das Kalenderjahr 2020 kein weiterer gesetzlicher Urlaubsanspruch zusteht, der abgegolten werden musste; denn der Umfang des Urlaubsanspruchs war unter Berücksichtigung der kurzarbeitsbedingten Aufhebung der Ar...

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