Auch während der Elternzeit entsteht Urlaub, der nicht dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz unterliegt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem ein Beschäftigter Elternzeit erhält, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG), ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Die Kürzungsmöglichkeit des Urlaubs wegen Elternzeit ist euraparechtskonform. Dies hat der EuGH entschieden. Danach ist eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem Arbeitnehmer gewährleisteten bezahlten Jahresurlaubs die Dauer eines von dem Arbeitnehmer genommenen Elternurlaubs nicht berücksichtigt wird, mit dem Unionsrecht vereinbar. Der Zeitraum eines Elternurlaubs könne einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gleichgestellt werden. Der EuGH hat allerdings betont, dass der Urlaub wegen Mutterschutz oder Krankheit nicht vermindert werden darf. Dieser Rechtsprechung ist auch das BAG gefolgt. Während der Zeit des Mutterschutzes kann Urlaub nicht gekürzt werden.
Von der Kürzungsmöglichkeit erfasst ist nicht lediglich der gesetzliche Urlaubsanspruch, sondern jedweder Urlaubsanspruch, unabhängig von der Rechtsgrundlage.
Die Kürzung erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Für den Zugang der Erklärung trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Entgegen der früheren Rechtsprechung
genügt eine stillschweigende Erklärung nicht. Vielmehr muss die Kürzung ausdrücklich erklärt werden
. Die Erklärung des Arbeitgebers muss nicht vor dem Antritt der Elternzeit erfolgen. Dies ist auch später, nach Beendigung der Elternzeit, möglich.
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Kürzung nicht mehr vorgenommen werden.
Hintergrund ist der Umstand, dass § 17 BEEG lediglich die Kürzung des Url...