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Urlaub / 11.2.1.4 Zusatzurlaub bei Abweichung von der 5-Tage-Woche

Christian Wäldele
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Praxis-Tipp

Zusatzurlaub bei Abweichung von der 5-Tage-Woche

Der Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit beträgt bei Einsatz in der 5-Tage-Woche grundsätzlich maximal 6 Tage im Kalenderjahr. Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger oder mehr als 5 Tage/Woche vermindert bzw. erhöht sich der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit entsprechend der Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD. Gleiches gilt für den Anspruch auf Zusatzurlaub für Schichtarbeit.

Diese Umrechnung des Zusatzurlaubs hat das BAG mit Urteil vom 19.2.2014[1] als zutreffend bestätigt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Zusatzurlaubs bei Einsatz in der 3,5-Tage-Woche

Ein Beschäftigter (im konkret vom BAG entschiedenen Fall ein Polizeiangestellter) arbeitet in Wechselschichtarbeit in 12,25-Stunden-Schichten, die in dessen Einsatzbereich zulässig sind. Im Durchschnitt arbeitet er 3,5 Dienste pro Woche. Der Arbeitgeber gewährt dem Beschäftigten unter Anwendung der Kürzungsregelung des § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD für 12 Monate Wechselschichtarbeit 4 Tage Zusatzurlaub à 12,25 Stunden.

Die Zahl von maximal 6 Zusatzurlaubstagen im Jahr für ständige Wechselschichtarbeit bezieht sich auf die 5-Tage-Woche. § 27 Abs. 5 TVöD verweist hinsichtlich des Zusatzurlaubs vollumfänglich auf die Bestimmungen des § 26 TVöD. Ausgenommen von der Verweisung ist lediglich § 26 Abs. 2 Buchst. b, die Zwölftelung bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Jahres. Die Verweisung ist nach Wortlaut und Systematik eindeutig. Somit findet die Umrechnungsvorschrift bei Einsatz in einer "weniger" oder "mehr" als 5-Tage-Woche auch auf den Zusatzurlaub entsprechend Anwendung.

Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit. Nach dem Willen der Tarifvertragspartei...

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