Beschäftigte erhalten Zusatzurlaub in folgendem Umfang:

  • bei ständiger Wechselschichtarbeit für je 2 zusammenhängende Monate 1 Zusatzurlaubstag, somit maximal 6 Zusatzurlaubstage pro Jahr;
  • bei ständiger Schichtarbeit für je 4 zusammenhängende Monate 1 Zusatzurlaubstag, somit maximal 3 Zusatzurlaubstage pro Jahr.

Sonderregelung für Krankenhäuser

Mit der Tarifeinigung vom 18.4.2018 haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf Zusatzurlaub bei ständiger Wechselschichtarbeit für die Beschäftigten in Krankenhäusern wie folgt erhöht (§ 27 Abs. 1.1 TVöD-K[1]):

  • 2019: Besteht im Kalenderjahr 2019 Anspruch auf mindestens 3 Tage Zusatzurlaub "nach Abs. 1 Buchst. a" – also der bisher bereits maßgebenden Vorschrift zum Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit –, wird ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt.
  • 2020: Im Kalenderjahr 2020 wird bei einem Anspruch auf mindestens 3 Tage Zusatzurlaub "nach Abs. 1 Buchst. a" ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt; besteht Anspruch auf mindestens 4 Tage Zusatzurlaub "nach Abs. 1 Buchst. a", wird ein 2. zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.
  • 2021: Ab dem Kalenderjahr 2021 wird je 2 Tage Zusatzurlaubsanspruch "nach Abs. 1 Buchst. a" ein zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.

Die erhöhten Zusatzurlaubsansprüche bei ständiger Wechselschichtarbeit gelten nur für die Sparte der Krankenhäuser. In den anderen Sparten – auch in den Pflege- und Betreuungseinrichtungen – verbleibt es bei der Höchstgrenze von 6 Zusatzurlaubstagen bei ständiger Wechselschichtarbeit pro Jahr.

Keine Beschränkung auf das Kalenderjahr

Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit entsteht nach Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und Abs. 2 im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 erfüllt sind. Dabei kommt es nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf die in den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Monatszeiträumen erbrachte Arbeitsleistung an.[2]

 
Praxis-Tipp

Jahresübergreifender Anspruch auf Zusatzurlaub

Ein Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit kann auch jahresübergreifend z. B. für den Zeitraum Dezember/Januar entstehen, etwa bei Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.12. eines Jahres oder erstmaliger Aufnahme von Wechselschicht- oder Schichtarbeit im Laufe des Jahres oder bei Wiederaufnahme von Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach einer Unterbrechung der zuvor geleisteten Wechselschicht- oder Schichtarbeit.

Abwechselnde Leistung von Wechselschicht- und Schichtarbeit

Leisten Beschäftigte abwechselnd Wechselschicht- und Schichtarbeit, so gilt Folgendes:

Bei der Bestimmung der Zusatzurlaubsansprüche nach § 27 Abs. 1 TVöD besteht ein Vorrang von Zusatzurlaubstagen für ständige Wechselschichtarbeit gegenüber solchen für ständige Schichtarbeit.[3] Zunächst ist also zu prüfen, ob 2 zusammenhängende Monate ständiger Wechselschichtarbeit vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist der Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Schichtarbeit zu prüfen. Hierbei werden auch Monate mit Wechselschichtarbeit eingerechnet, soweit für den jeweiligen Monat kein Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit gewährt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Leistung von Wechselschicht- und Schichtarbeit

Die Beschäftigte in einer Betreuungseinrichtung ist im Schichtdienst wie folgt eingesetzt:

 
Januar Wechselschichtarbeit
Februar, März, April, Mai Schichtarbeit
Juni Wechselschichtarbeit
Juli, August Schichtarbeit
September, Oktober Wechselschichtarbeit

Die Beschäftigte hat Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 27 Abs. 1 Buchst. b bzw. Buchst. a TVöD-B:

  • Für Januar bis April: 1 Tag Zusatzurlaub für Schichtarbeit; die Wechselschichtarbeit im Januar bildet mit der Schichtarbeit im Februar bis April einen Zeitraum von 4 zusammenhängenden Monaten Schichtarbeit.
  • Für Mai bis August: 1 Tag Zusatzurlaub für Schichtarbeit; die Wechselschichtarbeit im Juni bildet mit der Schichtarbeit im Mai, Juli und August einen Zeitraum von 4 zusammenhängenden Monaten Schichtarbeit.
  • Für September und Oktober: 1 Tag Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit.

Wechselschichtarbeit i. S. v. § 7 Abs. 1 TVöD erfüllt zugleich die Voraussetzungen von Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD und ist bei der Berechnung des Zusatzurlaubs für je 4 zusammenhängende Monate Schichtarbeit gem. § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD zu berücksichtigen. Schichtarbeit ist im Ergebnis ein "Minus" zu Wechselschichtarbeit.

Ob 1 Monat mit Wechselschichtarbeit mit 3 Monaten Schichtarbeit zur Erfüllung der Voraussetzung "4 zusammenhängender Monate" Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD zusammengerechnet werden kann, hängt davon ab, ob sich an den Monat mit Wechselschichtarbeit ein weiterer derartiger Monat anschließt und deshalb nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD ein Anspruch auf 1 Tag Zusatzurlaub für Wechselschicht entsteht. Insofern besteht ein Rangverhältnis, wonach zunächst Zusatzurlaubsansprüche für 2 zusammenhängende Monate mit Wechselschichtarbeit entstehen.

Werden zunächst 2 Monate Wechselschichtarbeit geleistet, ist für diese beiden Mon...

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