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Überleitungstarifvertrag / 2.4.3 Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü (§ 19)

Klaus Beckerle
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2.4.3.1 TVÜ-VKA

Überleitung in die Entgeltgruppe 2 Ü (Abs. 1)

Die Regelung in Abs. 1 betrifft lediglich den Arbeiterbereich wie folgt:

Hierdurch sind die beim Inkrafttreten des TVöD bestehenden 15 Entgeltgruppen zunächst für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung um eine weitere Entgeltgruppe erweitert worden. Die Entgeltgruppe 2 Ü gilt jedoch auch nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung am 1.1.2017 weiter, auch wenn seitdem durch die Aufteilung der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c die Entgelttabelle des TVöD insgesamt 17 Entgeltgruppen enthält. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA ist der Eingangssatz in Abs. 1 dahingehend geändert worden, dass für Beschäftigte, die nach der Anlage 3 der Entgeltgruppe 2 Ü zugeordnet sind, die nachfolgend im Tarifvertrag aufgeführten Tabellenwerte gelten, und zwar dynamisch. Die ab 1.1.2017 geltende Anlage 3 zum TVÜ-VKA ordnet ebenso wie die bis zum 31.12.2016 geltende Anlage 3 zum TVÜ-VKA ehemalige Arbeiter der Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach den Lohngruppen 2 und 2a sowie solche der Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2a der Entgeltgruppe 2 Ü zu.

Die Regelung betrifft also Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 mit einfachen Tätigkeiten, bei denen ein doppelter Aufstieg zunächst in Lohngruppe 2 Fallgruppe 2 nach 3-jähriger Bewährung und anschließend in Lohngruppe 2a nach weiterer 4-jähriger Bewährung vorgesehen ist. Diese Arbeiter stehen zwischen den Arbeitern mit einfachsten Tätigkeiten (LGr. 1, FGr. 1 mit Aufstieg in LGr. 1a nach 4 Jahren Bewährung) und Arbeitern mit Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern. Erstere werden übergeleitet in Entgeltgruppe 2, Letztere in Entgeltgruppe 3. Die Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 liegen von ihrer Wertigkeit...

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