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Datum: .........................

Betreff: Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA

Sehr geehrte/r Frau/Herr ..............................,

zum 1. Januar 2017 tritt die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in Kraft. Daher werden Sie zum 1. Januar 2017 in diese neue Entgeltordnung übergeleitet.

Für die Überleitung in die neue Entgeltordnung ist die Entgeltgruppe maßgeblich, in die Sie zum 31. Dezember 2016 eingruppiert sind. Dies ist bei Ihnen die Entgeltgruppe KR ................ Darüber hinaus erhalten Sie folgende Besitzstandszulagen: Pflege-, Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmierer- oder Technikerzulage, Strukturausgleich (nur soweit die Beschäftigten einen Anspruch hierauf haben).

Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen erfolgen soll.

Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2016 in eine Entgeltgruppe der KR-Anwendungstabelle (Anlage E zum TVöD-K bzw. TVöD-B in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung) eingruppiert sind, sind zum 1. Januar 2017 in die dieser nach § 29d TVÜ-VKA in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung entsprechenden Entgeltgruppe übergeleitet. Dies ist bei Ihnen die Entgeltgruppe P ................

Die Überleitung erfolgt stufengleich und unter Anrechnung der von Ihnen bis zum 31. Dezember 2016 in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit. Da Sie am 31. Dezember 2016 eine Stufenlaufzeit von ............... Jahren und ............... Monaten zurückgelegt haben, steigen Sie voraussichtlich zum ......................... in die Stufe ............... Ihrer Entgeltgruppe auf.

Hinweis bei Überleitung aus der Stufe 1 der Entgeltgruppen KR 7a oder KR 8a:

Sie sind in der Entgeltgruppe P XX der Stufe 2 zugeordnet. Die von Ihnen bis zum 31. Dezember 2016 in der Stufe 1 der Entgeltgruppe KR YY zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 2 angerechnet. Sie erreichen die Stufe 3 voraussichtlich am XX.XX.XX.

Hinweis bei Überleitung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppen KR 7a oder KR 8a:

Sie sind in der Entgeltgruppe P XX weiterhin der Stufe 2 zugeordnet. Die von Ihnen in der Stufe 1 der Entgeltgruppe KR YY zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 2 angerechnet. Sie erreichen die Stufe 3 voraussichtlich am XX.XX.XX.

Hinweis bei Verkürzung der Stufenlaufzeit:

Da Sie am 31. Dezember 2016 in der Stufe X der Entgeltgruppe KR Y bereits eine Stufenlaufzeit von mehr als X Jahren zurückgelegt haben, sind Sie in der Entgeltgruppe P Y der Stufe Z zugeordnet. In der Stufe Z der Entgeltgruppe P Y beginnt die Stufenlaufzeit von neuem. Sie erreichen die Stufe 3 voraussichtlich am XX.XX.XX. (Betrifft Verkürzungen der Stufenlaufzeiten in den Entgeltgruppen KR 9a bis 9c jeweils Stufen 3 und 4, Entgeltgruppe KR 9d Stufe 3 und Entgeltgruppe KR 11a Stufe 4)

Hinweis bei Überleitung aus der Stufe 5 der Entgeltgruppen KR 9a bis KR 11a:

Da Sie in der Entgeltgruppe KR X in der Stufe 5 am 31. Dezember 2016 bereits eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren zurückgelegt haben, sind Sie am 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe P X der Stufe 6 zugeordnet.

Ergibt sich aus § 12 TVöD i.V.m. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) für die Ihnen übertragene Tätigkeit eine höhere Eingruppierung, sind Sie nur dann in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und bei XXXX einzureichen. Die einjährige Ausschlussfrist beginnt am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember 2017.

Hinweis auf Verschiebung des Beginns der Antragsfrist bei ruhendem Arbeitsverhältnis:

Da Ihr Arbeitsverhältnis (voraussichtlich) bis zum XX.XX.XX aufgrund von Elternzeit / Sonderurlaub etc. ruht, beginnt die einjährige Ausschlussfrist in Ihrem Fall mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am XX.XX.XX zu laufen. Sie endet mithin (voraussichtlich) am XX.XX.XX.

Der Antrag auf Höhergruppierung wirkt stets zurück auf den 1. Januar 2017. Zwischen der Antragstellung und dem 1. Januar 2017 ggf. in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe erfolgte Stufenaufstiege sind daher unbeachtlich.

Die Tarifvertragsparteien haben sich auf die Forderung der Gewerkschaften hin auf dieses Antragserfordernis verständigt, um den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, im Hinblick auf ihre persönliche Situation und die persönliche und berufliche Lebensplanung zu beurteilen, ob ein Antrag auf Höhergruppierung für sie günstiger ist oder nicht.

Bei dieser Beurteilung sollte auch einbezogen werden, dass bisherige Besitzstandszulagen für ehemalige Vergütungsgruppen-, Meister-, Programmierer- oder Technikerzulagen im Falle der Höhergruppierung (unter Berücksichtigung von Sonderregelungen zur Stufenzuordnung bzw. zur Anrechnung von Stufenlaufzeiten) entfalle...

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