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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG Die Betriebsratswahl - Eine ... / 6.2.2 Von der Einleitung der vereinfachten einstufigen Wahl bis zum Wahltag

Dietmar Heise
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Rz. 51

Einleitung der Wahl/Erlass des Wahlausschreibens

Auch im vereinfachten Wahlverfahren kommt dem Erlass des Wahlausschreibens besondere Bedeutung zu. Mit ihm gilt die Betriebsratswahl als eingeleitet (§ 36 Abs. 2 WO BetrVG).

Für den Erlass des Wahlausschreibens gibt es nur wenige Vorschriften. Vor allem ist (neben dem Inhalt) festgelegt, dass der Wahlvorstand das Wahlausschreiben unverzüglich nach seiner Bestellung erlassen muss. Der Zeitdruck ist im vereinfachten Verfahren viel höher als im regulären Verfahren. Das gilt besonders, wenn ein Betriebsrat besteht, dessen Amtszeit abläuft. Denn zwischen Erlass des Wahlausschreibens und Ende der Amtszeit sollte nicht nur die Wahlversammlung liegen, sondern ab Erlass des Wahlausschreibens muss der Belegschaft noch genügend Zeit verbleiben, Wahlvorschläge einzureichen.

Das Wahlausschreiben wird durch seine Veröffentlichung erlassen. Der normale Weg ist der Aushang an mindestens einer Stelle[1] im Betrieb. Ergänzend kann das Wahlausschreiben auch über die betriebliche Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Ausschließlich über die Informations- und Kommunikationstechnik und ohne Aushang ist die Bekanntmachung nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer erreicht und Änderungen nur durch den Wahlvorstand vorgenommen werden können (§ 36 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 4 WO BetrVG).

Inhalt des Wahlausschreibens

Der Inhalt des Wahlausschreibens ergibt sich aus § 36 Abs. 3 WO BetrVG und § 36 Abs. 3 WO BetrVG. Das Wahlausschreiben hat zu informieren über:

  1. das Datum seines Erlasses (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WO BetrVG)
  2. den Ort der Auslage von Wählerliste und Wahlordnung (§ 36 Abs. 3 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WO BetrVG)
  3. das Wahlrecht der Arbeitnehmer (§ 36 Abs. 3 WO B...

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