Die Legaldefinition des Teilzeitarbeitsverhältnisses ergibt sich aus § 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (§ 2 TzBfG):

Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu 1 Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt.

Maßgebend ist die Arbeitszeit des Betriebs bzw. der Einrichtung.

Bezugspunkt ist nicht allein die Woche, sondern kann auch der Monat und sogar das Jahr sein.

Ist in dem Betrieb ein Tarifvertrag anwendbar, so ist die im Tarif geregelte Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers entscheidend. Ist kein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden, so ist die Arbeitszeit des jeweiligen Wirtschaftszweigs ausschlaggebend.

 
Praxis-Tipp

Von der Definition des Gesetzes sind ausdrücklich auch die geringfügig entlohnten Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – die sog. 450-EUR-Kräfte – erfasst, die zudem nach § 4 TzBfG mit Vollzeitkräften gleich zu behandeln sind.

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