7.1 Vorweggewährung eines erhöhten Entgelts

Die Regelung zur Vorweggewährung eines um bis zu zwei Stufen erhöhten Entgelts für Beschäftigte in Krankenhäusern (§ 17 Abs. 4.1 TVöD-K) erfährt eine inhaltliche Erweiterung. Die Vorweggewährung ist nicht mehr auf Einzelfälle begrenzt, sondern kann nunmehr auch in Bezug auf "Gruppen" von Beschäftigten genutzt werden. Des Weiteren wird die Möglichkeit der Gewährung einer Zulage in Höhe von 20 % der Stufe 2 auf die Beschäftigten der Stufe 5 ausgeweitet. Der TVöD-K regelt auch das Recht der Arbeitgeber zur Vereinbarung einer Befristung der Vorweggewährung sowie des Widerrufs.

Erstmals wird eine entsprechende Regelung im TVöD-B für die Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen eingeführt.

Nachfolgend der Wortlaut der Vorschriften am Beispiel des § 17 Abs. 4.1 TVöD-K (Hervorhebungen der Neuregelung durch die Autorin):

Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Beschäftigten als auch einzelnen Beschäftigten, abweichend von dem sich aus der nach § 16 Abs. 1, 2, 2a, 2a.1, 3, 3.1 und 4 sowie § 17 Abs. 4 bis 4a.1 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden.

Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich.

Im Übrigen bleibt § 17 TVöD unberührt.

Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Betriebs- oder Personalräte bleiben unberührt.

Insbesondere wenn Gruppen von Beschäftigten die Vorweggewährung eines erhöhten Entgelts zugutekommen soll, gilt es die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- oder Personalräte insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze zu beachten.

7.2 Öffnungsklausel für betriebliche Zulagen- und Zuschlagsregelungen

Es wird eine tarifliche Öffnungsklausel vereinbart, dass durch Betriebsvereinbarung/ Dienstvereinbarung zusätzliche Zulagen und Zuschläge geschaffen werden können, beispielsweise für Dienste zu ungünstigen Zeiten.

Hintergrund dieser Neuregelung dürfte sein, dass zahlreiche Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen bereits in der Vergangenheit mit den Interessenvertretungen solche Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten oder beispielsweise sog. "Einspringprämien" vereinbart haben. Allerdings ist den Arbeitgebern, die Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) sind, die Zahlung über- und außertariflicher Entgelte grundsätzlich untersagt. So bestimmt z. B. § 9 Satz 1 der Satzung des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württembergs:

"Jedes Mitglied ist verpflichtet … die Tarifverträge – auch soweit ihre Rechtsnormen gem. § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes weiter gelten – und sonstigen Vereinbarungen des Verbandes und der Spitzenorganisation des Verbandes grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar zu überschreiten, …. "

Mit Inkrafttreten der Öffnungsklausel im TVöD-K/TVöD-B liegt bei Vereinbarung solcher Zulagen und Zuschlägen in Betriebs-/Dienstvereinbarungen kein Verstoß mehr gegen die Satzung des Arbeitgeberverbands vor.

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