Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 TV Inflationsausgleich).

Die einmalige und die monatlich zu zahlenden Sonderzahlungen fließen somit nicht ein

  • In die Bemessung der Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 TV-V,
  • die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung bzw. die Sparkassensonderzahlung oder
  • die Bemessung des Leistungstopfes bzw. die pauschalierte Auszahlung des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD bzw. § 6 Abs. 5 und 6 TV-V.

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