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Studenten, Schüler (BAT) / 2.2 Schulabgänger

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Bei Schulentlassenen, die bis zur ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses eine befristete Beschäftigung ausüben, ist davon auszugehen, dass diese Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt werden und deshalb Versicherungspflicht begründen. Versicherungsfreiheit besteht nur, wenn eine kurzfristige Beschäftigung zwischen der Schulentlassung und dem Beginn eines Studiums ausgeübt wird. Außerdem können Beschäftigungen versicherungsfrei sein, wenn sie geringfügig entlohnt (Arbeitsentgelt übersteigt also nicht 400 EUR monatlich) sind.

Diese Beurteilung gilt im Übrigen auch dann, wenn nach der Schulentlassung die beabsichtigte Ausbildung oder die Dauerbeschäftigung wegen des zunächst abzuleistenden Wehr- oder Zivildienstes nicht aufgenommen werden kann. Zwischenzeitlich ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen sind also kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.

Als Tag der Schulentlassung ist übrigens der Tag der Aushändigung des letzten Zeugnisses anzusehen.[1]

Die auf den folgenden Seiten abgedruckten Tabellen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Schülern stellen eine Hilfe für Ihre tägliche Praxis dar.

Beurteilung von beschäftigten Schülern in der Sozialversicherung

 
Fallart(en) Bedingung/Voraussetzung sozialvers.-frei sozial­vers.-pflicht. Nachweise(e) für die Lohnunterlagen
1. Schüler von allgemeinbildenden Schulen (Haupt-, Realschule, Gymnasium) während der Schulferien
Nicht mehr als 2 Monate/50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres ×   Zeitnahe Schulbescheinigung
2. Außerhalb der Schulferien
Nicht mehr als 400 EUR Lohn/Gehalt ×   Zeitnahe Schulbescheinigung
Mehr als 400 EUR Lohn/Gehalt   ×[2]
3.

Schüler

Befristete Beschäftigung zwischen Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung

Nicht mehr als...

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