Entgelttabelle S (Erzieherinnen) in EUR ab 1.4.2022

 
Entgeltgruppe Berufsgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen
    Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
S 4 Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen 2.730,63 2.926,79 3.105,53 3.226,82 3.341,72 3.520,72
S 8a E. mit entspr. Tätigkeiten 2.931,61 3.142,47 3.360,03 3.566,15 3.767,64 3.979,52
S 8b E. mit besonders schwierigen Tätigkeiten 2.995,63 3.211,18 3.463,08 3.831,49 4.179,82 4.446,86
S 9 E. mit fachlich koordinierenden Aufgaben 2.995,63 3.211,18 3.463,08 3.831,49 4.179,82 4.446,86

Erzieherinnen sind Personen, die in der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit (z. B. in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Horten, Tagesgruppen, Erholungs- und Ferienheimen, Jugendzentren, Kinderheimen) Kinder sozialpädagogisch und fürsorgerisch-bewahrend[1] betreuen.

Zu den Aufgaben und Tätigkeiten einer Erzieherin heißt es in der Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit: "Erzieher/innen beobachten das Verhalten und Befinden der Kinder, die sie fördern und betreuen, analysieren die Ergebnisse nach pädagogischen Grundsätzen und beurteilen Entwicklungsstand, Motivation oder Sozialverhalten. Auf dieser Grundlage erstellen sie langfristige Erziehungspläne und bereiten Aktivitäten sowie pädagogische Maßnahmen vor, die z. B. soziales Verhalten oder die individuelle Entwicklung unterstützen. Sie fördern die körperliche und geistige Entwicklung der Betreuten, indem sie diese zu kreativer – z. B. musisch-künstlerischer – Betätigung sowie zu freiem oder gelenktem Spielen anregen. Sie dokumentieren Maßnahmen und deren Ergebnisse, führen Gespräche, unterstützen und beraten bei schulischen Aufgaben und privaten Problemen. Darüber hinaus bereiten sie Speisen zu, behandeln leichte Erkrankungen und Verletzungen und halten zur Körperpflege und Hygiene an. Sie reflektieren die erzieherische Arbeit im Team, ggf. auch zusammen mit Vorgesetzten oder Fachleuten aus Medizin, Psychologie und Therapie und arbeiten mit anderen sozialpädagogischen Fachkräften zusammen. Zu Eltern bzw. Erziehungsberechtigten halten sie engen Kontakt und stehen diesen informierend und beratend zur Seite."

Die einer Erzieherin "entsprechenden Tätigkeiten" sind nach dem Berufsbild zu bewerten.

Entsprechende Tätigkeiten einer Erzieherin wurden in der Rechtsprechung bejaht für die Tätigkeiten

  • einer Frühförderin oder Früherzieherin in einer Kinderförderstelle[2];
  • einer staatlich anerkannten Erzieherin in der pädagogischen Betreuung, Anleitung und Förderung von Schülerinnen und Schülern im Freizeitbereich einer als Ganztagsschule betriebenen Sonderschule für lernbehinderte Kinder.[3]

Durch die Protokollerklärung Nr. 3 haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsmerkmale für Erzieherinnen auf die Tätigkeiten in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder sowie die Betreuung von über 18-jährigen Personen, z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen i. S. d. § 2 SGB IX (§ 53 SGB XII), oder für Obdachlose erweitert. Die Erweiterung hinsichtlich der Betreuung betrifft nur über 18-jährige Personen. Insoweit "gilt" die Betreuungstätigkeit als "entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen". Darüber hinausgehende sonstige Betreuungstätigkeiten von Kindern und Jugendlichen in entsprechenden Einrichtungen werden hiervon nicht erfasst. Unter Betreuung wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit verstanden, die die Pflege, das Kümmern, sich sorgen um jemand, jemanden hilfreich beschäftigen, jemandem helfen oder jemand beaufsichtigen beinhaltet.[4]

Das Vorliegen von "entsprechenden Tätigkeiten" einer Erzieherin wurde in der Rechtsprechung verneint

  • für eine als Zweitkraft in einer Kindertageseinrichtung beschäftigte Erzieherin (zu ¾ der Arbeitszeit Unterstützung der Erzieherinnen in der Arbeit mit Kindern[5]);
  • für eine staatlich anerkannte Erzieherin, die als Helferin bzw. Zweitkraft in einer Kindergartengruppe eingesetzt war[6];
  • für eine Ergänzungskraft in einem Kinderhort, weil die Zweitkraft nicht die pädagogische Verantwortung für die Gruppe trägt[7];
  • für die Tätigkeit einer sog. Zweitkraft in einer Kindergartengruppe (Mitwirkung bei der Programmplanung und Gestaltung, Durchführung der Gruppenarbeit nach Maßgabe der Gruppenleitung, Mitwirkung bei der Durchführung von Gruppenfahrten sowie anderen besonderen Veranstaltungen, Mitwirkung bei der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit, Teilnahme an Dienstbesprechungen, Mitwirkung bei der Durchführung der Elternabende, Aufräumarbeiten und Materialpflege, persönliche fachliche Fortbildung[8]);
  • für eine Gruppenbetreuerin in einem Hause, in dem geistig- und schwer mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut wurden (7-jährige Tätigkeit) sowie als Erzieherin in einem Team von Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen und Sozialpädagoginnen, das eine Teilgruppe von Blinden oder nahezu Blinden, körperbehinderten, geistig behinderten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreute (6...

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