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Sonderurlaub / 2.3 Dauer, nachträgliche Änderung, Zweckbefristung und Unterbrechung des Sonderurlaubs

Marcella Megler
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2.3.1 Dauer

Die Dauer des Sonderurlaubs ist nicht tariflich festgeschrieben und hängt somit maßgeblich von dem wichtigen Grund des Beschäftigten, aber auch von den dienstlichen oder betrieblichen Bedürfnissen aufseiten des Arbeitgebers ab. Letztlich liegt die Festlegung der Befristung im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Eine fünfjährige Gewährung von Sonderurlaub zur Aufnahme eines Studiums der Wirtschaftswissenschaften ist daher ebenso möglich wie ein dreijähriger Sonderurlaub zur Pflege eines Angehörigen,[1] wenn dies als vereinbar mit den dienstlichen bzw. betrieblichen Interessen anzusehen ist. Aber auch eine Gewährung von kürzerer Dauer (z. B. wenige Wochen) ist in Betracht zu ziehen.

[1] BAG, Urteil v. 25.1.1994, 9 AZR 540/91, NZA 1994 S. 546.

2.3.2 Nachträgliche Änderung

Nachträgliche Änderungen wie eine vorzeitige Beendigung wegen Wegfalls des wichtigen Grundes oder eine Verlängerung bei Fortbestehen des wichtigen Grundes sieht § 28 TVöD zwar nicht ausdrücklich vor, sie können jedoch im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. Der Arbeitgeber kann daher weder einseitig die vorzeitige Rückkehr des Beschäftigten verlangen, noch hat der Beschäftigte einen Anspruch auf Beschäftigung und Entgelt vor Ablauf des vereinbarten Sonderurlaubs. Auch hinsichtlich einer Verkürzung oder Verlängerung steht dem Arbeitgeber Ermessen bzgl. des "Ob" und der Dauer zu.

Bei der Entscheidung über die Dauer einer Verlängerung erscheint auch weiterhin eine Orientierung an den für Beamte normierten Höchstgrenzen angemessen. Wann ein Antrag auf Verlängerung spätestens zu stellen ist, sieht § 28 TVöD nicht vor. Um dem Arbeitgeber aber eine ordnungsgemäße und kontinuierliche Personalplanung zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer diesen über das Fortbestehen des wichtigen Grundes und über den Wunsch der Verlängerung so bald...

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