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BAG Urteil vom 25.01.1994 - 9 AZR 540/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderurlaub für Aufnahme eines Studiums

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Aufnahme eines Studiums durch einen Angestellten, der auf dem zweiten Bildungsweg die Hochschulreife erworben hat, kann ein wichtiger Grund für die Gewährung unbezahlten Sonderurlaubs i. S. des § 50 Abs. 2 Satz 1 BAT sein.
  • Stehen keine dienstlichen Interessen des Arbeitgebers der Beurlaubung entgegen und hat dieser sein Ermessen nicht ausgeübt, kann die fehlende Ermessensausübung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Gerichte für Arbeitssachen getroffen werden.
 

Normenkette

BAT § 50 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 27.09.1991; Aktenzeichen 15 Sa 1757/90)

ArbG Braunschweig (Urteil vom 27.09.1990; Aktenzeichen 1 Ca 293/90)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. September 1991 – 15 Sa 1757/90 – insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger vom 1. Oktober 1990 bis zum 6. Dezember 1993 Sonderurlaub zu gewähren.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 27. September 1990 – 1 Ca 293/90 – im selben Umfang abgeändert, und die Klage insoweit abgewiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).

Der am 31. Dezember 1953 geborene Kläger ist seit 1. Juli 1978 Verwaltungsangestellter bei der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT Anwendung. Der Kläger hat im Sommer 1990 auf dem zweiten Bildungsweg die Hochschulreifeprüfung abgelegt. Mit Schreiben vom 25. Juni 1990, das am gleichen Tag bei der Beklagten eingegangen ist, bat er um Beurlaubung ohne Bezüge für die Zeit vom 1. August 1990 bis 1. August 1995, um im Wintersemester 1990/91 an der Universität Hannover ein Studium der Wirtschaftswissenschaften beginnen zu können. Die Beklagte lehnte den Antrag am 2. Juli 1990 ab.

Daraufhin führte der Kläger Gespräche mit seinem Dienstvorgesetzten, in denen eine erneute Überprüfung seines Antrags zugesagt wurde. Am 17. August 1990 weigerte sich die Beklagte erneut mit folgender Begründung dem Kläger Sonderurlaub zu gewähren:

“Am 25.06.90 hatten Sie den Sonderurlaub erstmals beantragt. So kurzfristig war es mir nicht möglich eine qualifizierte Kraft für die Tätigkeiten in der Hauptabteilung – Büro des Rates, Statistik, Ortschaftsverwaltung – zu gewinnen, zumal in den Sommermonaten in allen Bereichen Urlaubsvertretungen zu regeln sind.

Für einen erneuten Antrag zum Sommersemester 1991 werde ich bei rechtzeitiger Antragstellung sicherlich Dispositionen für eine Ersatzkraft treffen können.”

Der Kläger ist von der Universität Hannover mit Bescheid vom 29. August 1990 für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften zugelassen worden. Er hat das Studium am 1. Oktober 1990 aufgenommen.

Mit der am 13. September 1990 erhobenen Klage hat der Kläger von der Beklagten unbezahlten Sonderurlaub für den Zeitraum vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. September 1995 verlangt. Er hat dazu vorgetragen, die Beklagte könne für ihn mehrere namentlich benannte Ersatzkräfte finden. Er hat weiter geltend gemacht, er habe ein dringendes Interesse an der Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 1990/91, da aufgrund seines Alters gemäß § 10 Abs. 3 BaföG Ausbildungsförderung nur geleistet werde, wenn er unverzüglich nach Ablegung der Immaturenprüfung das Studium beginne.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1995 Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat im wesentlichen vorgebracht, der Kläger habe die fünfjährige Beurlaubung nicht rechtzeitig beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen .

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als die Beklagte nicht zur rückwirkenden Gewährung von Sonderurlaub für die Zeit vor Schluß der Revisionsverhandlung verurteilt werden kann.

Die Gewährung des vom Kläger begehrten Sonderurlaubs für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zur mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 1993 ist durch Zeitablauf unmöglich geworden (vgl. BAGE 54, 63 = AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG).

II. Im übrigen ist die Revision unbegründet, weil dem Kläger für den Zeitraum vom 7. Dezember 1993 bis zum 30. September 1995 Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BAT zu gewähren ist.

1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, das vom Kläger aufgenommene Studium der Wirtschaftswissenschaften sei ein wichtiger Grund im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 BAT.

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach der Interessenlage des Angestellten zu beurteilen ist (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/ Steinherr, BAT, Stand: Dezember 1993 § 50 Rz 46, 48; Fieberg in Fürst, GKÖD IV, T § 50 Rz 36; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand: September 1993 § 50 Erl. 2, S. 16a; PK-Rzadkowski, BAT, § 50 Rz 22; Crisolli/Ramdohr, BAT, Stand: Oktober 1993 § 50 Erl. 9). Das dienstliche oder betriebliche Interesse des Arbeitgebers hat demgegenüber in § 50 Abs. 2 Satz 1 dadurch Berücksichtigung gefunden, daß es der Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht entgegenstehen darf. Bei der Subsumtion unter den Begriff wichtiger Grund ist deshalb eine Interessenabwägung mit den widerstreitenden dienstlichen Interessen des Arbeitgebers entbehrlich (vgl. BAGE 60, 362, 366 = AP Nr. 14 zu § 50 BAT zu B I 2d bb der Gründe). Bestätigt wird dies dadurch, daß ausnahmsweise eine Anrechnung der Zeit des Sonderurlaubs als Beschäftigungszeit für den Fall vorgesehen ist, wenn ein dienstliches oder betriebliches Interesse schriftlich anerkannt worden ist.

Damit ist jedoch noch nicht jedes persönliche Interesse des Angestellten geeignet, die Annahme eines wichtigen Grundes zu rechtfertigen. Auch wenn der wichtige Grund der Interessenssphäre des Angestellten entstammt, bedeutet dies nicht, daß dieser aus beliebigen Gründen die Gewährung von Sonderurlaub verlangen könnte. Der Grund muß auch bei objektiver Betrachtungsweise genügend gewichtig sein (vgl. Fieberg, aaO, T § 50 Rz 36a).

Die Revision verkennt den Begriff wichtiger Grund in § 50 Abs. 2 Satz 1 BAT, wenn sie eine Kollision der Arbeitspflicht des Angestellten mit einer von diesem nicht zu vertretenden persönlichen Verpflichtung voraussetzt; denn widersprechende Arbeitspflichten sind nicht bei der Subsumtion unter den Begriff wichtiger Grund zu berücksichtigen, sondern nur bei der Prüfung, ob die dienstlichen Verhältnisse die Beurlaubung gestatten. Weiter ist auch nicht erforderlich, daß der Grund für die Beurlaubung in einer vom Angestellten nicht zu vertretenden persönlichen Verpflichtung des Angestellten liegen muß. Für diese Einschränkung bietet die Tarifbestimmung keine Anhaltspunkte.

b) Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Kläger habe ein gewichtiges Interesse an der Aufnahme eines Studiums, nachdem er im zweiten Bildungsweg kurz vor Erreichen der Altersgrenze für die staatliche Studienförderung die Hochschulreife erlangt habe. Es ist nicht ersichtlich, daß das Landesarbeitsgericht bei der Bewertung wesentliche Umstände übersehen hat.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht auch verneint, daß dienstliche Verhältnisse der Gewährung des Sonderurlaubs entgegenstanden.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die dienstlichen Verhältnisse die Beurlaubung dann zulassen, wenn der Ausfall durch die befristete Einstellung einer Ersatzkraft ausgeglichen werden kann. Zu Recht hat es darauf hingewiesen, daß die Vertretung eines beurlaubten Angestellten einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses darstellen kann und die hier erforderliche Befristung die zeitliche Höchstdauer der Protokollnotiz 2 der Nr. 1 der Sonderregelung 2y BAT nicht überschreitet.

Entgegen der Ansicht der Revision waren nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse vom 1. August 1990 maßgebend, sondern auch die späteren Verhältnisse zu berücksichtigen.

Das Landesarbeitsgericht hat nämlich für den erkennenden Senat bindend den an die Beklagte gerichteten Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub vom 25. Juni 1990 dahin ausgelegt, daß für die Beklagte erkennbar gewesen sei, der Kläger sei hilfsweise mit einem späteren Beginn des Sonderurlaubs einverstanden. Diese Auslegung einer atypischen Willenserklärung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder Umstände, die für die Auslegung von Bedeutung sein können, außer Betracht gelassen worden sind (BAG ständige Rechtsprechung z. B. Urteil vom 10. Dezember 1992 – 2 AZR 269/92 – AP Nr. 27 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag, zu B I 1 der Gründe). Solche Fehler sind aufgrund des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts nicht ersichtlich.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Einstellung einer gleichqualifzierten Ersatzkraft zum 1. Oktober 1990 sei tatsächlich möglich gewesen. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO). Der Senat hält die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht für durchgreifend (§ 565a ZPO).

3. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Entscheidung der Beklagten, den beantragten Sonderurlaub für die noch nicht abgelaufene Zeit zu verweigern, ermessensfehlerhaft und deshalb unbillig sei.

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß die Beklagte ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt habe; denn nach ihrem eigenen Vortrag ist sie rechtsirrtümlich davon ausgegangen, daß sie keine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen hatte, weil die dienstlichen Verhältnisse die Beurlaubung des Klägers nicht gestatteten. Die Ausübung des billigen Ermessens konnte deshalb nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil getroffen werden.

Die revisionsgerichtliche Prüfung ergibt, daß das Tatsachengericht weder den Rechtsbegriff des billigen Ermessens noch den Ermessensrahmen überschritten und auch keine Ermessensfehler begangen hat, also von unsachlichen Erwägungen ausgegangen ist oder wesentliche Tatsachen außer acht gelassen hat (BAGE 60, 362, 366 = AP, aaO, zu B I 2d cc der Gründe).

4. Der von der Revision erhobene Rechtsmißbrauchseinwand kann den Anspruch des Klägers nicht ausschließen. Der Umstand, daß Sonderurlaub etwa zu kurzfristig beantragt wird oder die begehrte Urlaubsdauer zu lang ist, ist in § 50 BAT schon durch das Erfordernis berücksichtigt, daß dienstliche oder betriebliche Interessen der Urlaubsgewährung nicht entgegen stehen dürfen.

III. Die Kosten waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen.

 

Unterschriften

Dr. Leinemann, Dörner, Düwell, Holze, Schwarz

 

Fundstellen

Haufe-Index 856691

BB 1994, 796

NZA 1994, 546

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