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Sonderurlaub

Marcella Megler
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1 Überblick

In § 28 TVöD ist der tarifliche Sonderurlaub geregelt. Danach können Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

Im Unterschied zum Erholungsurlaub (§ 26 TVöD ), der der Wiederherstellung der geistigen und körperlichen Energie der Beschäftigten dient, schafft der Sonderurlaub für die Beschäftigten im Einzelfall die Möglichkeit, sich aus einem persönlichen Anlass heraus von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreien zu lassen.

Je nach Situation und Wunsch der bzw. des Beschäftigten kann der Sonderurlaub für einen längeren Zeitraum gewährt werden. Der Sonderurlaub führt zur Suspendierung der Hauptleistungspflichten der Parteien und damit zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses.[1]

[1] BAG, Urteil v. 19. 3.2019, 9 AZR 406/17.

2 Voraussetzungen für die Gewährung

Die Gewährung von Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts ist an zwei Voraussetzungen gebunden: Zum einen muss ein wichtiger Grund vorliegen, zum anderen muss die oder der Beschäftigte einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

2.1 Tatbestand

2.1.1 Wichtiger Grund

Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes aufseiten der bzw. des Beschäftigten. Damit wird klargestellt, dass nicht jedes persönliche Interesse der/des Beschäftigten ausreicht, um dauerhaftes Fernbleiben vom Dienst zu rechtfertigen. Vielmehr muss das mit der Freistellung verfolgte Ziel auch bei objektiver Betrachtungsweise hinreichend gewichtig und schutzwürdig sein.[1] Ob ein wichtiger Grund i. S. v. § 28 TVöD vorliegt oder nicht, ist somit nach der objektivierten Interessenlage der bzw. des Beschäftigten zu beurteilen.

Als wichtiger Grund sind u. a. anzuerkennen:

  • Berufsqualifizierender Abschluss bzw. Aufnahme oder Fortführung eines Fach- oder Hochschulstudiums,

     
    Praxis-Beispiel

    Ein teilzei...

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