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Reisekosten / 7.1 Erstattung Bahnpreise

Carsten Gorbatenko
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Es werden allgemein die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Als notwendige Kosten werden die Fahrtkosten angesehen, die dem Grunde und der Höhe nach zur Erledigung des Dienstgeschäftes aufgewendet werden müssen. Dazu zählen die Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (also solchen, die nach festem Fahr- oder Flugplan verkehren, nicht also z. B. Taxi) bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse. Bei Bahnfahrten von mindestens 2 Stunden Dauer für die einfache Strecke können die Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Hin- und Rückfahrten sind getrennt zu betrachten.

 
Wichtig

Die mindestens 2-stündige Fahrzeit bezieht sich auf die planmäßige Fahrzeit (einschl. Umsteigezeiten) zwischen Abreise- und Zielbahnhof. So kann für die Hinfahrt die 2. Klasse, für die Rückfahrt die 1. Klasse in Betracht kommen. Fahrzeiten für Zu- und Abgänge am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort mit Bus, Straßen-, U-Bahnen bleiben bei der Berechnung der genauen Dauer von 2 Stunden unberücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer unternimmt auf Veranlassung der Dienststelle eine Dienstreise von Flensburg nach Hamburg. Hierfür nimmt der Arbeitnehmer den ICE 1. Klasse. Die planmäßige Fahrzeit für die einfache Strecke beträgt 1 Stunde und 55 Minuten. Für die Fahrt vom Bahnhof in Hamburg zur Dienststelle werden 10 Minuten mit der S-Bahn benötigt.

Aufgrund der nicht zu berücksichtigenden Fahrzeit vom Bahnhof in Hamburg zur Dienststelle beträgt die reine Fahrzeit 1 Stunde und 55 Minuten. Somit können hier nur die Kosten für die 2. Klasse des ICE erstattet werden.

Die Kosten einer höheren Bahn- oder Flugklasse können auch ersetzt werden, wenn dienstliche oder wirtschaftliche Gründe dieses im Einzelfall oder im Allgemeinen gebieten. D...

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