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Rationalisierungsschutz / 5.2 Umschulung/Fortbildung

Christian Wäldele
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Die Verpflichtung zur Umschulung bzw. Fortbildung besteht, wenn nach Abschluss der Maßnahme dem Arbeitnehmer ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber angeboten werden kann. Zu beachten ist auch in diesem Bereich wieder die oben dargestellte Reihenfolge bei der Prüfung.

 
Wichtig

Die Prüfung erstreckt sich nur auf die Frage des gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die konkreten Fortbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten aufzeigen und die Teilnahme ermöglichen. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, die angebotene Maßnahme wahrzunehmen. Lehnt er willkürlich, also ohne sachlich rechtfertigenden Grund die Maßnahme ab, lehnt er damit auch den ihm angebotenen gleichwertigen Arbeitsplatz ab. Dies gilt nicht bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Der Arbeitnehmer ist für die Zeit der Fortbildung bzw. Umschulung, längstens für 12 Monate von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Bei einem Überschreiten der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein entsprechender Freizeitausgleich für die Dauer der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat eine Rückzahlungsverpflichtung sowohl für die Vergütung während der Freistellung, als auch für die Kosten der Umschulung bzw. Fortbildung, wenn er nicht mindestens für einen Zeitraum, der der Zeit der Umschulung bzw. Fortbildung entspricht, das Arbeitsverhältnis fortsetzt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme wird die Lohnbuchhaltung des Krankenhauses in A-Stadt, die bisher von der Krankenhausverwaltung gemacht wurde, auf die Personalabteilung der Stadtverwaltung ...

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