Qualifizierungsvereinbarungen und damit auch Rückzahlungsklauseln von Qualifizierungskosten sind Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, die gem. § 2 Abs. 3 TVöD zwingend einem Schriftformerfordernis unterfallen.

 
Praxis-Tipp

Die Rechtsprechung hat bezüglich Gestaltung und Inhalt einer Rückzahlungsverpflichtung eine ganze Reihe von Voraussetzungen aufgestellt und damit hohe Hürden für die Wirksamkeit errichtet. Daher ist bei der Formulierung einer Rückzahlungsvereinbarung große Sorgfalt geboten. Auf das Muster einer Qualifizierungsvereinbarung in den Arbeitshilfen wird verwiesen.

Nach den von der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsätzen darf eine Vereinbarung, die den Beschäftigten zur Rückzahlung von Qualifizierungskosten verpflichtet, nicht unter Druck während der Qualifizierungsmaßnahme erzwungen werden.[1] Aus diesem Grund sollte die Rückzahlungsklausel vor oder unmittelbar zu Beginn der vereinbarten Qualifizierung vereinbart werden. Hierbei muss der Beschäftigte alle Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluss einer solchen Vereinbarung ergeben[2], erkennen können. Diesen Bestimmtheitsanforderungen hält die Rückzahlungsklausel stand, wenn sie klar und unmissverständlich formuliert ist und drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass der Beschäftigte ohne Weiteres von ihr Kenntnis nehmen kann. Zudem sollte der Vereinbarung zu entnehmen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen der Beschäftigte die Qualifizierungskosten zu erstatten hat.[3]

 
Wichtig

Die Verpflichtung des Beschäftigten zur Rückerstattung der Qualifizierungskosten bedarf einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung. Diese muss vor oder unmittelbar zu Beginn der Fortbildung geschlossen werden und zum Grund und zum Umfang der Rückzahlungsverpflichtung eindeutig sein.[4]

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