In Ziffer 2.3.2 Satz 1 der Richtlinien erfolgt der Hinweis, dass es für die Zahlung einer Vergütung an Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, keine gesetzliche Grundlage gibt. Gleichwohl stellt sich in der Praxis mitunter die Frage, ob die Praktikantin/der Praktikant zumindest den Umständen nach eine Vergütung erwarten kann. Dies ist gemäß Ziffer 2.3.2 der Richtlinien nicht der Fall, wenn seitens des Arbeitgebers kein besonderes Interesse an der Beschäftigung der Praktikantin/des Praktikanten besteht. Werden der Praktikantin/dem Praktikanten dagegen Tätigkeiten übertragen, die weniger ihrer/seiner Fortbildung dienen, sondern ganz überwiegend im betrieblichen Interesse liegen, dürfte eine vergütungspflichtige Tätigkeit i. S. d. § 612 Abs. 1 BGB vorliegen.[1] Ziffer 2.3.2 Satz 3 der Richtlinien enthält zudem eine auf die Verhältnisse im Geschäftsbereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zugeschnittene punktuelle Regelung, die zur Möglichkeit der Zahlung einer Vergütung an nicht unter das Berufsbildungsgesetz fallende Praktikantinnen und Praktikanten im Bereich bestimmter Berufsgruppen eine Aussage trifft. Danach kann Praktikantinnen und Praktikanten im Erziehungs- und Pflegebereich sowie im Bereich der Hauswirtschaft, die vor Abschluss der Schulausbildung in der Fach- bzw. Berufsfachschule ein Praktikum absolvieren, mit Rücksicht auf die jeweilige Arbeitsleistung in den Praktika folgende Vergütung gezahlt werden:

  • Erzieherin/Erzieher höchstens 570 EUR monatlich,
  • hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/hauswirtschaftlicher Betriebsleiter höchstens 570 EUR monatlich,
  • Haus- und Familienpflegerin/Haus- und Familienpfleger höchstens 520 EUR monatlich,
  • Kinderpflegerin/Kinderpfleger 520 EUR monatlich.

An Praktikantinnen und Praktikanten, die während ihres (Fach-)Hochschulstudiums – egal welcher Fachrichtung – eine (berufs-)praktische Tätigkeit ausüben, kann auf der Grundlage der Richtlinien ebenfalls eine Vergütung gezahlt werden. Ziffer 2.3.2 Satz 4 der Richtlinien sieht für Studierende an Fachhochschulen im 1. Praxissemester eine Vergütung i. H. v. höchstens 500 EUR monatlich und im 2. Praxissemester eine Vergütung i. H. v. 650 EUR monatlich vor. Für Studierende von Fachhochschulen und Hochschulen, die während ihres Studiums ein kurzfristiges Praktikum ableisten, das in Studien- oder Prüfungsordnungen als Prüfungsvoraussetzung gefordert wird und nicht Teil des Studiums ist, kann eine Vergütung von höchstens 450 EUR monatlich gezahlt werden (Ziffer 2.3.2 Satz 5 der Richtlinien).

[1] LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.5.2009, 6 Sa 432/08.

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