Praktikanten fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Tarifrechts im öffentlichen Dienst. Gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. h TVöD sind sie ebenso wie Auszubildende und Volontäre vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) ausgenommen. Stattdessen gelten für sie differenzierte Regelungen je nach Inhalt und rechtlicher Ausgestaltung des Praktikums. Dazu gehören:

  • der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27.10.2009 (siehe nachfolgend Ziffer 2)
  • die Praktikanten-Richtlinien der VKA (siehe nachfolgend Ziffer 3).

Eine Zusatzversorgungspflicht besteht nicht, da die Praktikanten weder als Arbeitnehmer noch als Auszubildende i. S. d. § 1 ATV-K (Kommunale Zusatzversorgungskassen) und § 1 ATV (VBL und ZVK Saar) anzusehen sind.

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