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Pflegezeit, Betreuungszeit, Familienpflegezeit / 7 Verzahnung von Pflege- und Familienpflegezeit

Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
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Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 sieht der Gesetzgeber – unter Beibehaltung zweier eigenständiger Gesetze – eine Verzahnung von Pflegezeit und Familienpflegezeit vor. Diese Verzahnung wird deutlich an neuen Höchstfristen für die Gesamtdauer der Ansprüche nach dem PflegeZG und FPfZG, geänderten Ankündigungsfristen bei (notwendiger) Verknüpfung der Ansprüche und Konkurrenzregelungen. Im Einzelnen:

Die Gesamtdauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit darf je pflegebedürftigem Angehörigen insgesamt längstens 24 Monate nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FPfZG).

Nimmt der Arbeitnehmer zur Pflege desselben Angehörigen Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit in Anspruch, so muss sich die Pflegezeit unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen (§ 2a Abs. 1 Satz 5 FPfZG). Die Pflegezeit ist in diesem Fall mit einer Frist von 8 Wochen – statt wie bei isolierter Pflegezeit mit einer Ankündigungsfrist von nur 10 Arbeitstagen – anzukündigen.

Nimmt der Arbeitnehmer zuerst Pflegezeit und anschließend Familienpflegezeit für denselben Angehörigen in Anspruch, so muss sich die Familienpflegezeit ebenfalls zwingend unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. Die Familienpflegezeit muss in diesem Fall möglichst frühzeitig, spätestens 3 Monate vor deren Beginn, angekündigt werden (§ 2a Abs. 1 Satz 4 FPfZG).

 
Hinweis

COVID-19-pandemiebedingte Sonderregelung: kein zwingender unmittelbarer Anschluss von Pflege-/Familienpflegezeit

Abweichend von den Regelungen in § 3 Abs. 3 Satz 4 PflegezeitG, § 2a Abs. 1 Satz 4 FPfZG muss sich die Familienpflegezeit vorübergehend nicht unmittelbar an eine Pflegezeit für denselben nahen Angehörigen anschließen, vorausgesetzt, dass

  • der Arbeitgeber zustimmt,
  • die Gesamtdauer von 24 Monaten für die Freistellung...

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