"Tragende Säule"[1] des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in der Fassung vom 6.12.2011 ist die zinslose Refinanzierung der Entgeltaufstockung des Arbeitgebers durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (das frühere Bundesamt für den Zivildienst). Förderfähig ist die Aufstockung nur, soweit die Aufstockung über ein sog. "negatives" Wertguthaben erfolgt. Arbeitgeber – auch solche des öffentlichen Dienstes – haben zur Refinanzierung des Aufstockungsbetrags – unabhängig von der Unternehmensgröße – auf schriftlichen Antrag hin Anspruch auf ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Bundesdarlehen der staatlichen KfW-Bankengruppe. Lediglich die obersten Bundesbehörden und deren nachgeordneten Bereiche können ein solches Darlehen nicht in Anspruch nehmen, weil dieses durch Mittel des Bundes finanziert wird und damit einem gemeinsamen Haushalt zuzuordnen ist.[2]

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Darlehens ist nach §§ 3 Abs. 1, 12 FPfZG:

  1. der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem über die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG;
  2. der Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, bei privat pflegepflichtversicherten Pflegebedürftigen durch einen entsprechenden Nachweis;
  3. Vorlage einer Bescheinigung über das Bestehen einer Familienpflegezeitversicherung oder Stellung eines Antrags auf Aufnahme des Beschäftigten in eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossene Gruppenversicherung.

Das Darlehen wird gewährt im Umfang der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FPfZG erfolgten Aufstockung des Arbeitsentgelts. Die Höhe der Darlehensraten wird zu Beginn der Leistungsgewährung in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgesetzt (§ 12 Abs. 2 FPfZG).

Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob der Darlehensbetrag auch den Arbeitgeberanteil im Gesamtsozialversicherungsbeitrag abdeckt.

Nach dem Grundgedanken des FPfZG soll die "staatlich geförderte" Familienpflegezeit für den Arbeitgeber kostenneutral und ohne finanzielles Risiko sein. Diese Zielsetzung kann in der Praxis nur umgesetzt werden, wenn das Darlehen auch den Arbeitgeberanteil im Gesamtsozialversicherungsbeitrag einbezieht. Dies wird insbesondere deutlich bei einem sog. Störfall. Der Arbeitgeber muss während der maximal 2-jährigen Phase der Familienpflegezeit den auf den Aufstockungsbetrag entfallenden Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abführen. Er zahlt damit einen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der über die vom Beschäftigten geleistete Arbeit hinausgeht. Kommt es zu einem Störfall, so hat der Arbeitgeber in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Erlass der Darlehensrückzahlung. Nur wenn das Darlehen auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst, wird der Arbeitgeber bei Erlass der Darlehensrückzahlung wirtschaftlich neutral gestellt.

Im Falle eines positiven Wertguthabens ist in § 7b SGB IV klargestellt, dass das Wertguthaben auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst. Dies muss konsequenterweise auch für das sog. negative Wertguthaben gelten. Eine dahingehende Klarstellung findet sich auch in der Begründung des Gesetzentwurfs. Dort heißt es: Die Aufstockung muss auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfassen.[3]

Der Arbeitgeber kann über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus Aufstockungsbeträge leisten. Die Förderfähigkeit bleibt bestehen, solange das am Ende der Familienpflegezeit auszugleichende Wertguthaben das 24-Fache des gesetzlichen Aufstockungsbetrags nicht übersteigt. Somit kann der Arbeitgeber bis zur Höhe des bisherigen Entgelts aufstocken.

In der Literatur[4] wird dem Arbeitgeber empfohlen, dass dieser sich in Zweifelsfällen vor Abschluss einer Vereinbarung über die Familienpflegezeit die Förderfähigkeit durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bestätigen lässt. Abzuwarten bleibt, ob das Bundesamt dem Arbeitgeber eine endgültige Einschätzung über die Förderfähigkeit vorab geben wird, zumal Anspruch auf das Darlehen nur besteht, wenn eine Familienpflegezeitvereinbarung vorliegt. Der Arbeitgeber wird zumindest einen unterschriftsreifen Entwurf der Vereinbarung vorlegen müssen.

Hat der Arbeitgeber ein Darlehen in Anspruch genommen, so ist dieser in der Nachpflegephase verpflichtet, das Darlehen in monatlichen Raten zurückzuzahlen (§ 6 FPfZG). Die Rückzahlungspflicht beginnt in dem Monat, der auf das Ende der Förderfähigkeit folgt. Die Förderfähigkeit endet längstens nach 24 Monaten oder bei sog. "Störfällen" mit Ablauf des 2. Monats nach Wegfall der Fördervoraussetzungen. Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Stundung der Rückzahlung bei Unterbrechung der Entgeltaufstockung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3.9 verwiesen.

[1] Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Drucksache 17/6000 v. 6.6.2011, B. Lösun...

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