Beschlüsse können nur während der Personalratssitzung gefasst werden. Wobei eine Sitzung grundsätzlich immer die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Personalratsmitglieder in einem Raum erfordert. Daraus folgt, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren unzulässig sind.[1]

 
Achtung

Seit der Reform des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2021 ist auch eine Beschlussfassung im elektronischen Verfahren möglich; § 39 Abs. 4 BPersVG. Die Teilnahme an Personalratssitzungen über Telefon oder Telefon- bzw. Videokonferenz soll so ermöglicht werden. Unzulässig ist eine Beschlussfassung im elektronischen Verfahren jedoch, wenn ein Mitglied des Personalrats oder eine andere nach § 37 BPersVG teilnahmeberechtigte Person binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist widerspricht. Der Widerspruch ist gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.

Im Übrigen werden die Beschlüsse des Personalrats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst (§ 39 Abs. 1 BPersVG). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine Stimmenthaltung wirkt sich daher praktisch als Ablehnung aus.

Ein Beschluss, der unter wesentlichen Verfahrensfehlern leidet, ist unwirksam. Solche Fehler sind z. B. die Mitwirkung eines befangenen Personalratsmitglieds oder die fehlende Beschlussfähigkeit des Personalrats.

[1] Sonderregelung für schriftliche Beschlüsse oder Beschlüsse in Umlaufverfahren finden sich in zahlreichen Landesgesetzen, so z. B. § 34 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg.

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