Er wird durch beide Gruppen gemeinsam gewählt, woraus deutlich wird, dass nicht zwingend der Vorstandsvertreter der zahlenmäßig stärker vertretenen Gruppe den Vorsitzenden stellen muss. Das andere Vorstandsmitglied ist kraft Amtes stellvertretender Vorsitzender.

Verzichtet eine Gruppe auf die Vertretung im Vorstand oder auf den stellvertretenden Vorsitz, kann von der gesetzlichen Grundbesetzung abgewichen werden. Denkbar ist also ein Vorstand, der ausschließlich mit Arbeitnehmern besetzt ist, weil das (möglicherweise) einzige Beamtenmitglied auf die Position verzichtet.

Im Übrigen kann der Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied durch einfache Stimmenmehrheit des Gremiums bzw. der betreffenden Gruppe wieder seines Amtes enthoben werden.[1] Die Abwahl ist genauso wie die Wahl selbst nicht an besondere Formvorschriften gebunden. Auch sind keine qualifizierten Mehrheiten erforderlich. Der Ausdruck des Vertrauensverlustes seitens des Gremiums genügt zur Abwahl. Die Mitgliedschaft im Personalrat selbst wird hierdurch jedoch nicht berührt.

[1] BVerwG, Beschluss v. 23.10.1970, E 36, 174.

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