Mitglieder des Personalrats müssen auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 46 Abs. 3 BPersVG). Freistellung bedeutet eine Befreiung von dienstlicher Tätigkeit, die generell – also nicht jeweils für den Einzelfall – und im voraus erfolgt.

Der Rechtsanspruch auf Freistellung steht der Personalvertretung zu, nicht also dem einzelnen Personalratsmitglied. Sie entscheidet deshalb darüber, für welche Mitglieder in welchem Umfang eine Freistellung beantragt werden soll. Sie hat dabei die Vorgaben des § 46 Abs. 3 zu beachten, der unter anderem verlangt, daß zunächst die Mitglieder des Vorstands zu berücksichtigen sind.[1] Die Entscheidung über den Freistellungsantrag trifft sodann die Dienststelle. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 46 BPersVG eingehalten sind, hat sie die Freistellung zu gewähren. Ein Prüfungsrecht steht ihr vor allem bezüglich Umfang und Anzahl der Freistellungen zu; die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder ist dagegen grundsätzlich Sache der Personalvertretung.

Das Maß der Freistellung bemißt sich nach dem Umfang der regelmäßig anfallenden Personalratsaufgaben. Für Dienststellen mit 300 und mehr Beschäftigten enthält § 46 Abs. 4 BPersVG eine Freistellungsstaffel. Danach sind z. B. in Dienststellen mit 300 bis 600 Beschäftigten ein Personalratsmitglied, in Dienststellen mit 601 bis 1000 Beschäftigten zwei Personalratsmitglieder voll vom Dienst freizustellen. Es handelt sich um eine an der Erfahrung orientierte gesetzliche Vermutung bezüglich der Erforderlichkeit von Vollfreistellungen. Von der danach zustehenden Zahl kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter nach oben oder unten abgewichen werden (Abs. 4 Satz 3). Der Personalrat kann nicht einseitig die Zahl der Freistellungsmöglichkeiten durch Teilfreistellungen vermehren (z. B. zwei Teilfreistellungen zu 50 Prozent für jede Vollfreistellung). Auch insoweit ist ein Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle notwendig.

Die Freistellungsstaffel des § 46 Abs. 4 gilt erst für Dienststellen ab 300 Beschäftigten. In kleineren Dienststellen ist die Frage, ob und in welchem Umfang eine Freistellung zu gewähren ist, allein nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG zu entscheiden. Hier muß also anhand der Verhältnisse der jeweiligen Dienststelle geprüft werden, in welchem Umfang regelmäßige Personalratsaufgaben anfallen, die eine – eventuell auch nur teilweise – Freistellung erfordern.[2]

 
Praxis-Beispiel

In einer Bundesbehörde mit 280 Beschäftigten stellt der Dienststellenleiter auf Antrag des Personalrats dessen Vorsitzenden sowie ein weiteres Vorstandsmitglied je zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vom Dienst frei. Dagegen dürfte dem Antrag dieser Personalvertretung auf mehr als eine Vollfreistellung oder auf Freistellung nur eines nicht dem Vorstand angehörenden Personalratsmitglieds nicht stattgegeben werden.

Die Freistellungsstaffel gilt nur für die sogenannten örtlichen Personalräte, also z. B. nicht für Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte. (Vergleiche die §§ 54 und 56 BPersVG; sie erklären nur § 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, nicht auch Abs. 4 für entsprechend anwendbar.) Freistellungsanträge dieser Personalvertretungen sind ebenfalls nach § 46 Abs. 3 BPersVG zu entscheiden.

Das freigestellte Personalratsmitglied hat Anspruch auf Fortzahlung seiner bisherigen (vollen) Dienstbezüge bzw. des bisherigen Arbeitsentgelts, also des Lohnes, den es erhalten hätte, wenn keine Freistellung erfolgt wäre. Hierzu zählen etwa auch tarifliche Zuschläge für bis zur Freistellung regelmäßig erbrachte Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, nicht aber z. B. Ersatz für jetzt nicht mehr anfallende Aufwendungen oder Auslagen (z. B. Wegegelder, Schmutzzulagen, Kleiderzulagen).[3]

Die Unterschiede zwischen Dienstbefreiung und Freistellung verdeutlicht die nachfolgende Übersicht:

 

Dienstbefreiung nach dem BPersVG

Art der Befreiung Dienstbefreiung aus konkretem Anlaß ­(Arbeitszeitversäumnis) Freistellung
geregelt in § 46 Abs. 2 BPerVG § 46 Abs. 3 und 4 BPersVG
Zweck der Befreiung Wahrnehmung von PR-Aufgaben von Fall zu Fall oder in zeitlich geringem Umfang Erfüllung von PR-Aufgaben großeren Umfangs oder regelmäßig anfallend
Umfang der Befreiung von Fall zu Fall verschieden, meist kurze Dauer im voraus und generell festgelegt, stundenweise bis vollständige Dienstbefreiung
berechtigt ist das einzelne PR-Mitglied die Personalvertretung
die Entscheidung trifft das PR-Mitglied selbst (aber Abmeldung nötig)  

Von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellte Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung; mindestens zur Hälfte freigestellte Beschäftigte erhalten die Hälfte dieses Betrags (§ 46 Abs. 5 BPersVG). Die Entschädigung beträgt derzeit für voll Freigestellte 26 Euro monatlich.[4]

Die Freistellung darf keine Beeinträchtigung des beruflichen Werdegan...

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