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Personalrat/Personalvertretung (BAT) / 8.2 Freistellung von Personalratsmitgliedern

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Mitglieder des Personalrats müssen auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 46 Abs. 3 BPersVG). Freistellung bedeutet eine Befreiung von dienstlicher Tätigkeit, die generell – also nicht jeweils für den Einzelfall – und im voraus erfolgt.

Der Rechtsanspruch auf Freistellung steht der Personalvertretung zu, nicht also dem einzelnen Personalratsmitglied. Sie entscheidet deshalb darüber, für welche Mitglieder in welchem Umfang eine Freistellung beantragt werden soll. Sie hat dabei die Vorgaben des § 46 Abs. 3 zu beachten, der unter anderem verlangt, daß zunächst die Mitglieder des Vorstands zu berücksichtigen sind.[1] Die Entscheidung über den Freistellungsantrag trifft sodann die Dienststelle. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 46 BPersVG eingehalten sind, hat sie die Freistellung zu gewähren. Ein Prüfungsrecht steht ihr vor allem bezüglich Umfang und Anzahl der Freistellungen zu; die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder ist dagegen grundsätzlich Sache der Personalvertretung.

Das Maß der Freistellung bemißt sich nach dem Umfang der regelmäßig anfallenden Personalratsaufgaben. Für Dienststellen mit 300 und mehr Beschäftigten enthält § 46 Abs. 4 BPersVG eine Freistellungsstaffel. Danach sind z. B. in Dienststellen mit 300 bis 600 Beschäftigten ein Personalratsmitglied, in Dienststellen mit 601 bis 1000 Beschäftigten zwei Personalratsmitglieder voll vom Dienst freizustellen. Es handelt sich um eine an der Erfahrung orientierte gesetzliche Vermutung bezüglich der Erforderlichkeit von Vollfreistellungen. Von der danach zustehenden Zahl kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststell...

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