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Mutterschutz / 8.3 Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

Sandra Kunert
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Während der Schutzfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist die Frau nur vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, nicht aber vor einer Beendigung aus sonstigen Gründen geschützt. Insbesondere bei Nichtigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitgeber nicht gehindert, sich jederzeit von der Frau zu trennen. Nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber jedoch für die Vergangenheit verpflichtet sein, den Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG zu erbringen.

Für die Anfechtung des Arbeitsvertrags mit einer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG geschützten Frau gelten die gleichen Grundsätze wie für alle anderen Arbeitsverträge. Eingeschränkt ist die Möglichkeit der Anfechtung jedoch aufgrund des Verbots der Benachteiligung wegen des Geschlechts nach §§ 1, 7 AGG für Gründe, die mit der Schwangerschaft im Zusammenhang stehen.

Da eine Schwangerschaft kein dauerhaft anhaltender Zustand ist, gilt diese nicht als verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB.[1]

Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB, weil die Frage nach einer Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch bewusst wahrheitswidrig beantwortet wurde, ist nicht zulässig. Da die Frage nach einer Schwangerschaft nicht zulässig ist, muss die Frau nicht wahrheitsgemäß antworten.[2] Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH selbst dann, wenn die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes vorübergehend nicht oder im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses gar nicht aufnehmen kann.[3]

Ist ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam befristet, verlängert es sich nicht durch eine während des Arbeitsverhältnisses eingetretene Schwangerschaft, Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaft...

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