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Mobbing (BAT) / 4.4.5 Schadensersatz

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Zum Schutz gegen Mobbing kann auch als Rechtsfolge eintreten, dass an den Gemobbten ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen ist. Im Prozess um einen Schadensersatz hat der gemobbte Arbeitnehmer die Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen.

Zur Höhe des Schadensersatzes haben sich im Gegensatz zum allgemeinen Schadensersatzrecht noch keine festen Grundsätze herauskristallisiert. Als Anhaltspunkt kann eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz[1] herangezogen werden. Dieses verurteilte den Chef einer Bankfiliale zu 5.000 DM Schmerzensgeld, da er "die persönliche Ehre und das berufliche Selbstverständnis des Mannes massiv verletzt" habe.

Zu einem Schadensersatz von insgesamt 40.000 EUR verurteilte das Arbeitsgericht Dresden einen Arbeitgeber, wobei der Anteil des immateriellen Schmerzensgeldes 15.000 EUR betrug.[2]

Stand der Rechtsprechung

Die Anforderungen an die Beweislast beim Schadensersatz in Mobbing-Fällen werden von den Arbeitsgerichten unterschiedlich bewertet. Während das LAG Thüringen[3] zu Gunsten des Arbeitnehmers die besondere "Beweisnot" berücksichtigt, gehen andere Gerichte nicht von einer speziellen herabgesetzten Beweispflicht des Arbeitnehmers aus.

So hat das LAG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil[4] entschieden, dass die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast eines Mobbing-Vorwurfs im Fall einer psychischen Erkrankung nicht herabgesetzt werden dürfen. Das Arbeitsgericht München weicht ebenfalls von der Entscheidung des LAG Thüringen stark ab. Der Arbeitnehmer müsse, wenn er gegen seinen Arbeitgeber Schadensersatzansprüche wegen Mobbings durchsetzen will, konkret dartun, über welchen Zeitraum sich die Schikanen erstreckt haben und wie lange und wie oft sich diese Vorfälle ergeben haben. Es genüge nicht, dass er einzelne Situatione...

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