§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG räumt dem Personalrat ein Mitwirkungsrecht ein bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Das Beteiligungsrecht des Personalrats besteht nur bei organisatorischen Grundmaßnahmen (Auflösung, Zusammenlegung usw.), welche die Dienststelle insgesamt oder wesentliche Teile betreffen. Wesentliche Teile sind abgrenzbare Organisationseinheiten, deren Fortfall oder Veränderung sich auf den Aufgabenbereich bzw. die Struktur der Dienststelle derart auswirkt, dass sie zu einer wesensmäßig anderen Dienststelle wird.[1] Die Mitwirkung an der Organisationsmaßnahme soll der Personalvertretung die Möglichkeit geben, hierzu Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Daneben hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht, falls es bei der Durchführung der Umorganisation zu mitbestimmungspflichtigen personellen Folgemaßnahmen (z. B. Versetzungen, Umsetzungen unter Wechsel des Dienstorts) kommt. Das Mitwirkungsrecht entfällt (wie stets), wenn die Organisationsänderung durch eine gesetzgeberische Entscheidung, d. h. durch Parlamentsgesetz oder durch Rechtsverordnung des Ministeriums, erfolgt.

Eine Auflösung der Dienststelle ist deren ersatzlose Beseitigung, etwa wegen Wegfalls der Aufgaben oder Übertragung des Aufgabenbereichs auf eine andere Dienststelle. Ein Fall der Einschränkung liegt vor, wenn entweder der sachliche oder der örtliche Aufgabenbereich der Dienststelle verringert wird, sofern hiervon ein erheblicher Teil der Beschäftigten betroffen wird.[2] Eine Verlegung der Dienststelle im Sinn der Vorschrift ist nur bei einer wesentlichen Ortsveränderung gegeben, die – etwa durch längere Wege bzw. schlechtere Verkehrsverbindungen zur Dienststelle – für einen großen Teil der Beschäftigten zu einschneidenden Änderungen führt. Bei einem Umzug in derselben Gemeinde kann dies allenfalls einmal in Großstädten der Fall sein.[3] Eine Zusammenlegung schließlich bedeutet die Eingliederung in eine andere, schon bestehende oder in eine neu zu bildende Dienststelle.

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