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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.6 Technische Überwachungseinrichtungen (Nr. 6)

Dr. Dieter Bremecker
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Die Vorschrift dient dem Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer gegen anonyme Kontrolleinrichtungen, die stark in den persönlichen Bereich der Arbeitnehmer eingreifen.

Das Mitbestimmungsrecht hat drei Ziele:

  • Präventiver Schutz vor unzulässigen Eingriffen in den Persönlichkeitsbereich,
  • Mitbeurteilungsrecht bei der oft schwierigen Ermittlung der Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen Eingriffen,
  • Mitgestaltung im Rahmen rechtlich zulässiger Eingriffe. Diese sollen auf das durch die betrieblichen Notwendigkeiten unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden.

Eine technische Einrichtung ist dann dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn die Einrichtung der Überwachung objektiv geeignet ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber das Ziel verfolgt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auch auswertet.[1] Damit hat das BAG es als ausreichend erachtet, wenn die Einrichtung die Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle technisch ermöglicht. Hierzu gehören z. B.

  • Multimomentfilmkameras und andere Filmkameras,
  • Fahrtenschreiber (soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben),
  • Produktionsmengenschreiber und
  • Zeiterfassungsanlagen,
  • Telefonanlagen,
  • elektronische Datenverarbeitung, auch wenn die Daten über Leistung bzw. Verhalten der Arbeitnehmer nicht auf technischem Wege durch die Einrichtung selbst gewonnen werden.

Durch diese gesetzliche Bestimmung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Kontrolle der Arbeitnehmer durch anonyme Technik nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats und damit zugleich nicht ohne die Information der betroffenen Arbeitnehmer erfolgt.

Schriftliche Leistungsnachweise und Tätigkeitsberichte von Arbeitnehmern oder über Arbeitnehmer werden nicht aufgrund von technischen Einrichtungen gewonnen und sind damit mitbestimmun...

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