Die Vorschrift dient dem Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer gegen anonyme Kontrolleinrichtungen, die stark in den persönlichen Bereich der Arbeitnehmer eingreifen.

Das Mitbestimmungsrecht hat drei Ziele:

  • Präventiver Schutz vor unzulässigen Eingriffen in den Persönlichkeitsbereich,
  • Mitbeurteilungsrecht bei der oft schwierigen Ermittlung der Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen Eingriffen,
  • Mitgestaltung im Rahmen rechtlich zulässiger Eingriffe. Diese sollen auf das durch die betrieblichen Notwendigkeiten unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden.

Eine technische Einrichtung ist dann dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn die Einrichtung der Überwachung objektiv geeignet ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber das Ziel verfolgt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auch auswertet.[1] Damit hat das BAG es als ausreichend erachtet, wenn die Einrichtung die Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle technisch ermöglicht. Hierzu gehören z. B.

  • Multimomentfilmkameras und andere Filmkameras,
  • Fahrtenschreiber (soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben),
  • Produktionsmengenschreiber und
  • Zeiterfassungsanlagen,
  • Telefonanlagen,
  • elektronische Datenverarbeitung, auch wenn die Daten über Leistung bzw. Verhalten der Arbeitnehmer nicht auf technischem Wege durch die Einrichtung selbst gewonnen werden.

Durch diese gesetzliche Bestimmung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Kontrolle der Arbeitnehmer durch anonyme Technik nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats und damit zugleich nicht ohne die Information der betroffenen Arbeitnehmer erfolgt.

Schriftliche Leistungsnachweise und Tätigkeitsberichte von Arbeitnehmern oder über Arbeitnehmer werden nicht aufgrund von technischen Einrichtungen gewonnen und sind damit mitbestimmungsfrei.[2] Gleiches gilt für bloße technische Hilfsmittel wie Stoppuhr[3], Bleistift oder Kugelschreiber.

 
Praxis-Beispiel

Keine technische Einrichtung liegt vor bei:

  • Überwachung durch Personen, etwa Vorgesetzte, Privatdetektive, Werkschutz, Revisoren etc.[4] (manuelle Arbeitszeitmessung mittels Stoppuhr[5] (mangels eigenständiger Kontrollwirkung)
  • Kundenbefragung[6]
  • sonstige organisatorische Maßnahmen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle, wie selbst erstellte Tätigkeitsberichte, Erledigungslisten, Arbeitsbücher, persönlich auszufüllende Zeitkarten, Aufzeichnung privater Telefongespräche[7]
  • Speicherung nicht technisch erhobener Daten auf Mikrofilm, der lediglich wieder abgelesen werden kann
  • herkömmliche Schreibgeräte, mittels deren Aufzeichnungen in Papierform getätigt werden
  • Festsetzungsmechanismus für die Bandgeschwindigkeit (mangels eigenständiger Kontrollwirkung)
  • Warnlampen, Drehzahlmesser, Stückzahlzähler, soweit nur Daten der Maschine abgefragt werden und keine Bediener- oder Benutzerkontrolle damit verbunden ist[8]
  • elektronischer Abgleich von Kontonummern des Mitarbeiters und der Kunden des Betriebes

Technische Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG liegen vor bei:

  • Film- oder Fernsehkameras, Multimomentkameras
  • Abhör- oder Tonbandaufzeichnungsgeräte
  • EDV-Anlagen mit bestimmter Software, die eine Aussage über Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer ermöglichen
  • Stechuhr, Zeitstempler
  • Erfassung von Telefongesprächen in einer EDV-Anlage
  • Fahrtenschreiber[9]

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der zur Anwendung gelangenden Software (den Programmen) gegeben ist, hängt davon ab, ob ein Programm Leistungs- und Verhaltensdaten der Arbeitnehmer auswertet oder auswerten kann, und diese Auswertung so erfolgt, dass die Zuordnung zu einem einzelnen Arbeitnehmer technisch möglich ist. In einem solchen Fall sind nach Auffassung des BAG die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gegeben.

Es muss zumindest die technische Möglichkeit der Zuordnung der Daten zu einzelnen Arbeitnehmern bestehen, die Daten müssen individualisierbar sein.[10]

Das BAG macht vom Grundsatz der Individualisierbarkeit eine gewisse Ausnahme, in dem es die Überwachung einer kleinen und überschaubaren Arbeitsgruppe für mitbestimmungspflichtig hält.[11]

 
Praxis-Beispiel

Weiß der Arbeitgeber zum Beispiel über die Technik der Telefonanlage, dass aus einem Zimmer, in dem zwei Mitarbeiter tätig sind, unzulässig privat telefoniert wird, so schlägt nach Auffassung der Rechtsprechung der Überwachungsdruck innerhalb der Gruppe auf den einzelnen Arbeitnehmer durch. Insofern ergebe sich eine Mitbestimmungsnotwendigkeit.

Eine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats entsteht auch, wenn die Zuordnung der Daten zu einem einzelnen Arbeitnehmer erst mithilfe weiterer manueller Schritte, z. B. einen Dienstplan, möglich ist.

 
Praxis-Beispiel

Die technische Möglichkeit der Leistungskontrolle besteht bereits über den in der Software enthaltenen Logfile. Zum Beispiel hält das Betriebssystem "Windows" fest, ob und wie lange mit dem Programm gearbeitet wurde. Sind die Daten erst durch eine Festlegung im Dienstplan einem einzelnen Arbeitnehmer zuordenba...

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