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Leistungsentgelt / 8.6.3 Paritätische Kommission (§ 14 LeistungsTV-Bund)

Prof. Dr. Kai Litschen
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In § 14 LeistungsTV-Bund sind Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben der Paritätischen Kommission geregelt. Diese ist vergleichbar mit der Betrieblichen Kommission aus § 18 Abs. 7 TVöD VKA (siehe Punkt 7.6).

Eine Paritätische Kommission ist für jede Verwaltung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund zu bilden. Für den Fall einer Aufteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LeistungsTV-Bund, d. h. bei Bildung von Gesamtvolumina für Verwaltungsteile, kann durch Dienstvereinbarung vorgesehen werden, dass eine Paritätische Kommission in dem jeweiligen Verwaltungsteil gebildet wird.

Die Anzahl der Mitglieder der Kommission muss durch Dienstvereinbarung festgelegt werden. Die Kommission ist dabei paritätisch zu besetzen, d. h. jeweils die Hälfte der Mitglieder muss vom Arbeitgeber bzw. von der Personalvertretung ernannt werden. Die vom Personalrat benannten Personen sollen – müssen jedoch nicht – Mitglieder des Personalrats sein. Eine Wahl findet nicht statt. Aus der paritätischen Besetzung folgt zugleich, dass die Kommission eine gerade Mitgliederzahl besitzt.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 LeistungsTV-Bund kann ein Mitglied der Kommission von der Partei, die es ernannt hat, jederzeit durch Benennung einer anderen Person ersetzt werden.

Das jeweilige Mitglied der Kommission muss zudem der Verwaltung bzw. dem Verwaltungsteil angehören, bei dem die Kommission gebildet wurde. Auf eigenen Wunsch können die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Vertrauensperson an den Beratungen teilnehmen; sie haben hier jedoch kein Stimmrecht, es sei denn, sie wurden zuvor als Mitglied in die Kommission ernannt.

Eine festgelegte Amtszeit hat die Kommission nicht. Soweit nicht anders geregelt, tritt sie nur zusammen, wenn ihre Mitwirkung nach § 13 Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 LeistungsTV-Bund dies erfordert.

Neben der...

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