Die systematische Leistungsbewertung (siehe Punkt5.3) steht als weiteres Instrument gleichwertig neben der Zielvereinbarung. Diese Art der Bewertung wird i. d. R. dann zur Anwendung kommen, wenn die Vereinbarung konkret abrechenbarer Ziele nicht möglich oder sinnvoll ist. Zudem wird auf sie beim Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung zurückgegriffen (siehe Punkt 8.3.4.1). Sie bildet insofern eine Art "Auffangtatbestand". Obwohl im LeistungsTV-Bund damit eine Priorisierung vorgenommen wurde, schließt dies die alleinige Leistungsbewertung durch eine systematische Leistungsbewertung nicht aus.[1]

Gemäß § 5 Abs. 1 LeistungsTV-Bund ist die systematische Leistungsbewertung die auf einem festgelegten System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien. Es wird somit ein System vorausgesetzt, in dem bestimmt ist, wie Leistungen zu bewerten sind. Grundlage ist die gesamte Leistung des Beschäftigten im zurückliegenden Leistungszeitraum. Hierbei hat der Vorgesetzte als Grundlage der Bewertung bis zu 5 Aufgaben für den zurückliegenden Bewertungszeitraum zu benennen, die im Wesentlichen den Aufgabenplatz tragen.

Nach welchen Leistungskriterien beurteilt werden soll, ist in § 5 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 LeistungsTV-Bund dargelegt. Hiernach sind die Kriterien in einer Dienstvereinbarung festzulegen, wobei sie aus den vorgegebenen Oberbegriffen (Leistungsmerkmale) abzuleiten sind.

Die Leistungsmerkmale sind:

  1. Adressatenorientierung
  2. Arbeitsqualität (einschließlich z. B. Arbeitsweise und Prioritätssetzung)
  3. Arbeitsquantität
  4. Führungsverhalten
  5. Wirtschaftlichkeit
  6. Zusammenarbeit

Es müssen nicht alle Merkmale abgebildet werden. Durch Dienstvereinbarung kann z. B. ein Kriterienkatalog entwickelt und bestimmt werden, mittels dessen die Bewertung anhand einer bestimmten Anzahl an Kriterien, die an dem jeweiligen Arbeitsplatz anzutreffen sind, vorzunehmen ist. Durch Satz 1 der Protokollerklärung zu § 5 LeistungsTV-Bund wird klargestellt, dass die systematische Leistungsbewertung nicht der Regelbeurteilung (dienstliche Beurteilung des Beamtenrechts) entspricht. Nicht zulässig sind daher Kriterien, die sich auf die Befähigung oder auf die Persönlichkeit des Mitarbeiters beziehen (Potenzialbewertung).

Zur Wahrung einer gewissen Übersichtlichkeit sollte die Zahl der zu beurteilenden Einzelmerkmale auf 5 bis 7 beschränkt werden.

 
Praxis-Beispiel

Es wird in einer Dienstvereinbarung ein Katalog von 12 Kriterien entwickelt. Hierbei ist vorgesehen, dass die systematische Leistungsbewertung anhand von 6 Kriterien, welche die Führungskraft auswählt, vorzunehmen ist.

[1] Vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 7.8.2012, 3 Sa 108/12.

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