Zielvereinbarungen werden mit Blick auf die Zukunft getroffen. Die beiderseitige Absprache bringt Klarheit über die angestrebten Ergebnisse und darüber, welche Leistungsprämie bei Zielerreichung fällig wird. Es wird Transparenz geschaffen. Das ist der Grund, weshalb die Tarifvertragsparteien Zielvereinbarung und Leistungsprämie favorisieren. Eine unsachliche Begünstigung von Mitarbeitern "nach Gutsherrenart" wird damit schon im Ansatz ausgeschlossen.

Ziele müssen zählbar, messbar oder anderweitig objektivierbar sein. Die individuellen Leistungsziele müssen von den Beschäftigten beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein (§ 18 Abs. 6 Satz 2 TVöD-VKA)[1].

Ziele sollen Schwerpunkte in der Tätigkeit des Beschäftigten bilden. Der Führungskraft obliegt es, zum Zwecke des Verwaltungs-/Unternehmenserfolgs mit den Beschäftigten Ziele zu vereinbaren, die das vorhandene Leistungspotenzial möglichst ausschöpfen, ohne die Beschäftigten zu überfordern. Die Ziele sollen realistisch, aber anspruchsvoll ausgestaltet sein und für die Beschäftigten eine Herausforderung darstellen. Honoriert werden sollen mit Leistungsentgelten nur besondere individuelle Leistungen. Der Maßstab ist anders als im § 17 Abs. 2 TVöD-VKA nicht im Vergleich zu anderen Beschäftigten zu suchen, sondern am Gesamterfolg einer Verbesserung der Effektivität und Effizienz für den Arbeitgeber durch die Beschäftigten. In diesem Sinne kann auch das "Halten" einer hohen Arbeitsqualität eine Leistung sein.

Der Tarifvertrag benennt als weiteres Ziel der Einführung der Leistungsbezahlung die Stärkung der Eigenverantwortung der Beschäftigten. Die Vereinbarung sollte daher nicht bereits Lösungswege beinhalten, sondern die Art und Weise der Zielerreichung sowie den zu beschreitenden Weg allein den Beschäftigten überlassen.

Ziele und die erwarteten Ergebnisse sollten in der Zielvereinbarung schriftlich formuliert werden. Die Zielvereinbarung ist eine arbeitsvertragliche Nebenabrede besonderer Art. Zielvereinbarungen sind keine Ergänzungen des Arbeitsvertrags. Sie beziehen sich lediglich auf das Leistungsfeststellungsverfahren. Daher greift nicht das Formerfordernis nach § 2 Abs. 3 TVöD. Neben der Schriftform gemäß § 126 BGB und der elektronischen Form nach § 126a BGB ist somit auch eine anderweitige textliche Niederlegung, z. B. durch E-Mail, ausreichend. Denn die Vereinbarung bildet die Grundlage für die Leistungsfeststellung und -bewertung. In der Praxis werden die aufgezeigten Anforderungen teilweise als sog. SMART–Kriterien zusammengefasst, die Zielvereinbarungen erfüllen sollten:

 
S M A R T-Prinzip: Formulierungshilfe für Ziele
S = spezifisch eindeutig, konkret und präzise formuliertes Ziel
M = messbar definierte Kriterien, an denen Zielerreichung festgestellt werden kann
A = akzeptiert Möglichkeit der Zielerreichung bei Kompetenz und in der vereinbarten Zeit
R = realisierbar keine Überforderung des MA, aber dennoch herausfordernd
T = terminiert Zeitpunkt der Zielerreichung (evtl. von Zwischenschritten) muss definiert sein

Zielvereinbarungen führen nicht zwangsläufig dazu, dass jedes Jahr von den Beschäftigten eine "höhere" Leistung abgefordert wird. Eine reine Steigerung der Arbeitsquantität ist nicht Ziel der Einführung von Leistungsentgelten. Vielmehr soll über die Optimierung von Arbeitsabläufen und Veränderung der zugrunde liegenden Bedingungen eine Steigerung der Arbeitsergebnisse eintreten. Auch das Halten eines bereits erreichten hohen Niveaus kann Gegenstand einer Zielvereinbarung sein, wenn es weiterhin anspruchsvoll ist.

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