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Kündigung (BAT) / 3.3 Ort und Zeit

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Die Kündigung darf grundsätzlich an jedem Ort und zu jeder Zeit erfolgen, auch während einer Erkrankung, an einem Samstag, Sonntag oder gar einem Feiertag (z.B. Zugang einer Kündigung am 24.12.).(BAG, Urteil v. 14.11.1984 - 7 AZR 174/83) Unwirksam ist lediglich eine Kündigung zur Unzeit, wenn der Kündigungsempfänger die Kündigung unverzüglich zurückweist.

 
Praxis-Beispiel

Kündigung im Krankenhaus am Tag des Arbeitsunfalls (LAG Bremen, Urteil v. 29.10.1985 - 4 Sa 151/85) Arbeitnehmer wird um Mitternacht aus dem Schlaf geweckt, um Kündigung erklären zu können; Kündigung auf Toilette.

Fallen Abschluss des Arbeitsvertrages und Arbeitsantritt auseinander, ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt zulässig.

Da nach BAT eine Probezeit mit kurzer Kündigungsfrist vorgeschaltet ist, beginnt die zweiwöchige Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigungserklärung und nicht etwa erst mit dem Zeitpunkt des vereinbarten Arbeitsantritts zu laufen. Die Formulierung in § 53 Abs. 1 BAT "seit Beginn des Arbeitsverhältnisses" steht dem nicht entgegen. Ihr kommt nur die Bedeutung zu, dass bis Ablauf der ersten 6 Monate (= regelmäßig Ablauf der Probezeit) eine Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist möglich sein soll.

Tritt daher ein Angestellter nach vorangegangener rechtzeitiger Kündigung seine Arbeit nicht an, besteht keinerlei Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers, insbesondere kann er nicht seine erneuten Ausschreibungskosten geltend machen (vgl. Arbeitsvertrag).

 
Praxis-Tipp

Schließen Sie im Arbeitsvertrag die Möglichkeit einer Kündigung vor Arbeitsantritt aus etwa mit einer Formulierung wie:

Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.

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