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Kündigung (BAT) / 13 Unkündbare Angestellte

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Neben dem gesetzlichen gibt es im BAT einen tarifvertraglichen Kündigungsschutz, die so genannte Unkündbarkeit. Mit der Unkündbarkeit erhält der Angestellte im öffentlichen Dienst eine dem Beamten auf Lebenszeit angenäherte Rechtsstellung (§§ 53 Abs. 3, 55 BAT).

13.1 Unkündbare Angestellte - Bedeutung und Voraussetzungen

"Unkündbarkeit" bedeutet den Ausschluss der ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer seinerseits kann auch nach Eintritt seiner Unkündbarkeit ordentlich kündigen. Für seine Kündigung gilt die Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres (§ 53 Abs. 2 BAT).

Dem Arbeitgeber verbleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen (§§ 54, 55 Abs. 1 BAT). Des Weiteren besteht in engen Grenzen die Möglichkeit einer Änderungskündigung (§ 55 Abs. 2 BAT).

Voraussetzungen der "Unkündbarkeit" sind[1]

  • eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren
  • Vollendung des 40. Lebensjahres

Die genannten zwei Voraussetzungen müssen beim Zugang der Kündigungserklärung vorliegen. Es genügt nicht, dass die Voraussetzungen erst in dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden soll.

 
Praxis-Tipp

Kündigen Sie einem Angestellten kurz vor Erreichen der "Unkündbarkeit", besteht die Gefahr, dass die Kündigung als objektiv funktionswidrige Umgehung des tariflichen Kündigungsschutzes und daher als rechtsunwirksam angesehen wird. Als rechtsmissbräuchlich wurde z.B. eine Kündigung erklärt, bei der der Arbeitgeber kurz vor dem Eintritt der Unkündbarkeit ordentlich gekündigt hat, jedoch nicht zum nächstmöglichen Kündigungstermin, sondern erst zu einem späteren Termin und dem Arbeitgeber für einen derart frühzeitigen Ausspruch der Kündigungserklärung kein sachlich gerechtfertigter Grund zur Seite stand.[2]

Als rechtsmissbräuchlich wurde auch angesehen di...

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