Achim Stapf, Christoph Tillmanns
Krankheit ist der wichtigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Die Krankheit als solche ist kein Kündigungsgrund. Entscheidend sind auch nicht die derzeitigen Auswirkungen einer Krankheit auf den Betrieb. Maßgeblich sind vielmehr die betrieblichen und wirtschaftlichen Störungen infolge der zukünftig zu erwartenden krankheitsbedingten Ausfallzeiten.
Vor Ausspruch der Kündigung wegen Krankheit bedarf es keiner Abmahnung. Diese ist gar unzulässig, wenn sie ausschließlich aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgesprochen wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer, soweit es sich um eine "echte" Krankheit handelt, seine krankheitsbedingten Fehlzeiten willentlich beeinflussen kann, sodass keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung in 3 Stufen zu prüfen:
- Erste Stufe: Negative Gesundheitsprognose
- Zweite Stufe: Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
- Dritte Stufe: Interessenabwägung
Eine negative Gesundheitsprognose liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die weitere Erkrankungen des Arbeitnehmers im bisherigen Umfang befürchten lassen.
Die hierdurch entstehenden Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, z. B. Betriebsablaufstörungen oder erhebliche wirtschaftliche Belastungen.
Diese Beeinträchtigung muss schließlich so erheblich sein, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist.
In der Rechtsprechung haben sich 3 Fallgruppen zur krankheitsbedingten Kündigung herausgebildet:
- Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
- Kündigung wegen lang andauernder Erkr...